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Phase 2 – Ratenzahlung bei Gesundheitskassen

Die Gesundheitskassen gewähren weitere Zahlungserleichterungen. Wenn trotz nachweislicher und intensiver Anstrengung das Unternehmen teilweise Beitragsrückstände zu verzeichnen hat, dann kann eine weitere Ratenvereinbarung bewilligt werden. Dazu muss der Antrag spätestens bis zum 30.09.2022 eingereicht werden. Somit können etwaige Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, die noch nicht beglichen wurden, in der genannten Form gestundet werden.

Voraussetzungen zur Ratenvereinbarung

Damit die von der Österreichischen Gesundheitskasse zu gewährenden Zahlungserleichterungen für weitere einundzwanzig Monate und damit bis längstens 30. Juni 2024 erfolgen können, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Somit müssen bereits vierzig Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes zwischen 01 .Juli 2021 und 30. September 2022 beglichen worden sein. Es betrifft ausschließlich jene Beiträge, die auf Grund einer bis 30.September 2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten und damit Beiträge, die ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 anfallen, dürfen nicht Gegenstand dieser erneuten Ratenvereinbarung werden. Zudem darf in jenem besprochenen Ratenzahlungszeitraum, der bis 30. September 2022 veranschlagt wurde, kein Terminverlust eingetreten sein. Außerdem ist es glaubhaft zu machen, dass der zum 30. September 2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Steuerberatungskanzlei Ihres Vertrauens.
Quelle:
Österreichische Gesundheitskasse
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