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Lockdown-Umsatzersatz: 80% für Unternehmen und Kurzarbeitsmodell

© Bild: Wilfried Pohnke from Pixabay

Unternehmen, die vom zweiten Covid-19 Lockdown direkt betroffen sind, können ab sofort einen Antrag für die Erstattung des entgangenen Umsatzes einbringen.

Die Nebel haben sich etwas gelichtet. Am Freitagnachmittag wurden Details zur bereits angekündigten Umsatzerstattung verlautbart. Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte: 

Diese Unternehmen sind damit gemeint

Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und deren Branche (Definition ÖNACE umsatzersatz.at/oenace) direkt von dieser Verordnung betroffen ist. 

Kommentar: Aus unserer Sicht zählen dazu alle Unternehmen aus dem Bereich Gastronomie, Hotellerie, Kinos, Theaterbetreiber, Veranstalter, etc. Diese können ab sofort einen Antrag stellen. Sobald die entsprechende Internetseite umsatzersatz.at/oenace online ist, sind wir in der Lage weitere Unternehmen zu identifizieren. Achtung: Auch Unternehmen, die erst 2020 den Betrieb aufgenommen haben sind anspruchsberechtigt, wenn Sie vor dem 2. November Umsätze erzielt haben. 

80 Prozent des Umsatzes im Vergleichzeitraum

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Als Vergleichszeitraum gilt der Umsatz vom November 2019. Der Maximalbetrag ist in der Höhe von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt, beträgt aber zumindest 2.300 Euro. Unternehmen, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen (z.B: Verkauf von Speisen über die Gasse) sind voll anspruchsberechtigt. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht. 

Kommentar: Achtung! Ziel der Maßnahme ist es einerseits Betrieben durch die Krise zu helfen und andererseits Arbeitsplätze zu erhalten. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. 

Ab 6. November kann der Umsatzersatz beantragt werden

Der Umsatzersatz kann ab 6. November 2020 auf der Plattform FinanzOnline unbürokratisch beantragt werden. Die Frist für die Beantragung endet – nach derzeitigem Stand – am 15. Dezember 2020. 

Das Finanzministerium hat eine eigene Internetseite eingerichtet auf der zahlreiche Fragen beantwortet werden. Diese Seite können Sie hier abrufen.

Adaptiertes Kurzarbeitsmodell 

Die Sozialpartner haben eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt: 

Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung 

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt laut der Wirtschaftskammer folgendes: Der ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung. Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich. Für die Dauer des neuerlichen Lockdowns (bzw. im November 2020) ist auch eine Arbeitsleistung von 0% möglich. Eine Unterschreitung der Arbeitsleistung von 30% bzw. 10% ist zulässig. 

Wirtschaftliche Begründung 

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt: Eine Bestätigung eines Steuerberaters und dergleichen ist nicht notwendig. 

Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. 

Für Lehrlinge in Kurzarbeit besteht in der Zeit des Lockdowns keine Ausbildungsverpflichtung. 

Trinkgeldregelung 

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt folgendes: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). 

(Quelle: news.wko.at)

Investitionsprämie des aws 

Die aws Investitionsprämie soll Unternehmen einen Anreiz für unternehmerische Neuinvestitionen mit besonderem Schwerpunkt auf Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit geben. 

Gefördert werden Unternehmen aller Branchen und Größen. 

Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden. Die Investitionen dürfen nicht vor dem 01.08.2020 begonnen haben. 

Unternehmen können Förderungen in Höhe von 7% der Investitionskosten beantragen. Handelt es sich um Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit kann die Förderung auf 14% steigen. 

Die Frist für die Antragstellung läuft von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021. 

Weitere Details unter diesem link: 

Entgeltfortzahlung während der Quarantäne 

Wird ein Mitarbeiter von der Behörde unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist. Der Arbeitgeber kann binnen 3 Monate nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Dem Antrag muss der Quarantäne-Bescheid als Nachweis beigelegt werden. Weitere Infos zu Covid-19 im Unternehmen und einen Musterantrag gibt es hier zum Download: 

 

 

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