Site icon unternehmerweb

Neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets

© Bild: Jürgen auf Pixabay

Im letzten Jahr trat bereits eine Steuerbefreiung für die Arbeitnehmerinnen für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft. Das kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 bringt nun auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben.

Klimaticket kann eine Betriebsausgabe sein

Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Grundlage für die Fahrten durch den Unternehmensbetrieb veranlasst sind.

Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Achtung bei bestimmten Arten von  Wochen-, Monats- oder Jahreskarte

Laut den Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst.

Netzkarten sind ebenfalls absetzbar

Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden.

Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Steuerberatungskanzlei Ihres Vertrauens.

Quelle:
Abgabenänderungsgesetz 2022
Exit mobile version