Site icon unternehmerweb

2022 Prosit Neujahr und was es für KMU bringen wird – ein Auszug

Das Jahr ist noch sehr jung und wir wollen möglichst gelassen, das was auf uns KMU zukommt, reagieren. Hektik, Panik und Überreaktionen lassen den klaren Blick und entsprechend sinnvolle, erfolgreiche, darauf folgende Entscheidungen trüben.

Ganz nüchtern betrachtet wird es eine neue Arbeitsplatzpauschale für betrieblich Einkünfte geben, die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften sinkt und für KMU gibt es die Erhöhung des Grundfreibetrags vom Gewinnfreibetrag. Außerdem stehen Änderungen bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen und Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung von Essengutscheinen ins Haus.  Ein kleiner Überblick, wo es nützliche Hinweise zu den Wirtschaftshilfen gibt, rundet diesen ersten Artikel 2022 angenehm ab.

Zur Arbeitsplatzpauschale

Eine Arbeitsplatzpauschale für ein Wirtschaftsjahr von € 1.200,00 soll jenen Selbständigen gewährt werden, denen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Gibt es neben der Selbständigkeit ein aktives Dienstverhältnis, dann wird diese Pauschale nur gewährt, wenn die Einkünfte daraus nicht mehr als € 11.000 betragen.

Übersteigen jedoch die Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, die 11.000 Eurogrenze, wird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Weiters sind neben dieser Pauschale Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, wie ein Schreibtisch, ein Drehstuhl, entsprechende Beleuchtung, um ein paar Beispiele zu nennen, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz EStG zusätzlich abzugsfähig.

Körperschaftssteuer und Erhöhung des Grundfreibetrags

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wird die Körperschaftsteuer gesenkt, allerdings nicht sofort. Im Jahr 2023 sinkt sie um einen Prozentpunkt und im Jahr 2024 um einen weiteren Prozentpunkt. Am Ende soll sie dann 23 Prozent betragen (derzeit 25 Prozent) und die Entlastung soll bis zu 700 Mio. Euro für Unternehmen bringen.

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13 Prozent auf 15 Prozent erhöht. Der Grundfreibetrag steht allen Betrieben unabhängig von ihren tatsächlichen Investitionen zu. Er steigt damit für alle Wirtschaftsjahre, die ab 1. Jänner 2022 beginnen, auf bis zu 4500 Euro.

Kryptowährungen – Steuersatz von 27,5%?

Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden, sollen steuerpflichtig werden. Alle davor erstandenen Kyptowährungen gelten sozusagen als Altvermögen und werden voraussichtlich davon nicht betroffen sein.

Unter Einkünfte aus Kryptowährungen versteht man laufende Einkünfte, wie Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie der Veräußerung sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel davon betroffen sein.

Dagegen wird der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung nicht als Realisierung gewertet und unterliegt demnach nicht der Steuerpflicht.

Diese soeben erwähnten Einkünfte sollen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % belegt werden. Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes soll auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen, sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt, der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Nicht zur Anwendung kommt der besondere Steuersatz bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können. Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Das gibt es zum Thema Essensgutscheine

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag gelten mit 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden.

Ab 2022 sollen zusätzlich jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet und teilweise geliefert werden, jedoch in der Wohnung des Arbeitnehmers, der im Homeoffice sitzt, konsumiert werden, von der Lohnsteuer befreit sein.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

 

Auszug Überblick für mögliche Wirtschaftshilfen bei (weiteren) Lockdowns:

www.fixkostenzuschuss.at

Ausfallsbonus , Verlustersatz, Fixkostenzuschuss 800.000

www.wko.at

Härtefallfonds als Unterstützung für Einpersonen- und Kleinstunternehmer

www.svs.at

Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende

www.ksvf.at

COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

www.aws.at

Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.npo-fonds.at

Non-Profit-Unterstützungsfonds

www.oeht.at

Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Insolvenzabsicherung für Kundengelder der Reisebranche

 

Quellen:

www.wko.at/service

Baldinger & Partner Steuernews 2022

Exit mobile version