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Werbeabgaben, Werbeleistungen und die Steuer

werbeabgaben

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Es braucht drei Voraussetzungen, damit eine Werbeabgabepflicht entsteht:

  1. es muss eine Werbeleistung vorliegen
  2. sie muss im Inland erbracht werden
  3. sie muss entgeltlich sein

Werbeleistungen sind:

Inland

Ein Inlandsbezug ist gegeben, wenn die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Werbebotschaft im Inland erfolgt oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt ist. (z.B. TV- und Radio-Werbungen, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt wird)

Entgelt

Entgelt ist der Wert der Gegenleistung, die vom Werbeleister für die Werbeleistung in Rechnung gestellt werden. Sachleistungen als Gegenleistung fallen auch unter den Begriff der Entgeltlichkeit.

Was ist eine Werbeleistung – was ist keine Werbeleistung?

Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fließtext zu verstehen, wenn deren Abrechnung nach der Anzahl der Wörter oder Buchstaben (einschließlich Firmenlogos) erfolgt.

Wortanzeigen in Verbindung mit Abbildungen jeder Art führen aber sehr wohl zu einer werbeabgabepflichtigen Leistung.

Werbeleistungen Im Internet

Folgende Werbeleistungen im Internet sind nicht abgabepflichtig:

zu.

Prospektverteilung

Die Verteilung von Werbeprospekten als Hauspostwurf ist werbeabgabepflichtig (das betrifft nicht adressierte Mailings).

Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und andere Vereine (Feuerwehr) besteht keine steuerpflichtige Werbeleistung wenn neben Werbeabgaben (für Werbetafeln, Aufschrift auf den Trikots) auch nichtabgabenpflichtige Leistungen (Freikarten, Auftritte) enthalten sind.

Höhe der Abgabe

Bemessungsgrundlage ist das Netto-Entgelt der Werbeleistung. Die Werbeabgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Wer hat die Werbeabgabe zu bezahlen?

Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat. Hat der Werbeleister seinen Sitz im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Werbeabgabe.

Wann und an wen ist die Werbeabgabe zu bezahlen?

Der Abgabenanspruch entsteht – jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats:

Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden. Nach Ablauf eines Jahres, immer am 31. März des Folgejahres, ist eine Abgabenerklärung abzugeben.

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