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(Steuer-)Kommunikation bei Nachfolge & Übernahme

steuer und kommunikation

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Unternehmer, die ihren eigenen, langjährig aufgebauten Betrieb verkaufen wollen, müssen auch einige steuerrechtliche Dinge beachten. Denn es sollten bei den wirtschaftlichen Entscheidungen keine Fehler passieren.
Kommunikation ist in allen Lebensbereichen extrem wichtig. Besonders wenn es um Steuerbelange geht, sollten Sie als Unternehmer nicht zögern, viele Fragen zu stellen. Überlegen Sie sich diese Fragen bereits im Vorhinein, noch lange bevor eine Übergabe oder ein Verkauf stattfindet. • Wird Ihr Unternehmen fortgeführt oder aufgeben?
• Bei einer Fortführung: Ist der Nachfolger ein Familienmitglied oder ein Außenstehender?
• Planen Sie Ihr Ausscheiden fließend? Wenn ja: Sehen Sie und/oder Ihr Nachfolger eine gemeinsame Zeit der Führung Ihres Unternehmens vor?
• Mitarbeiter im Betrieb: Werden diese übernommen oder scheiden diese aus? Hier empfiehlt sich eine Klärung der arbeitsrechtlichen Bedingungen.

Verschenken oder verkaufen?

Wenn Sie Verkaufen: Haben Sie bereits den Kaufpreis ermittelt? Wenn nein, ist eine Unterstützung bei der Preisgestaltung empfehlenswert. Offen sein: Auch wenn Unternehmer selbst wissen, wie ihre Zahlenwelt bis ins Detail aussieht, ein frischer Blick von außen hilft immer. Wenn Sie als Unternehmer keinen Überblick über Ihre Zahlen haben, dann helfen Ihnen eine Unternehmensbewertung und Maßnahmenpläne zur Aufwertung Ihres Unternehmens.
Versteuert wird bei einem Unternehmensverkauf der sich ergebende Veräußerungsgewinn. Dieser wird anhand der Betriebsveräußerungs/aufgabe-Bilanz ermittelt. Zu beachten ist, dass auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner zunächst zur Bilanzierung wechseln und in der Folge eine Bilanz erstellen müssen.
Hier wird zwischen dem laufenden Ergebnis, dem Übergangsergebnis (Wechsel von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu Bilanzierung) und dem Veräußerungsgewinn- oder –verlust unterschieden. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil nur für den Veräußerungsgewinn spezielle Steuererleichterungen, zum Beispiel der halbe Durchschnittsteuersatz, zur Anwendung kommen können.
Verbleibende Verluste sind vortragbar; als höchstpersönliches Recht können diese mit Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden.
Schenkungen sind Zuwendungen, die unentgeltlich, das heißt ohne angemessene Gegenleistung, und freiwillig, erfolgen. Die Schenkungssteuer gibt es Gott sei Dank lange nicht mehr, sehr wohl aber die Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden sowie für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Anzeigepflicht in diesem Zusammenhang gilt für:
• Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
• Anteile an Personengesellschaften (OG, KG)
• Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Je nach Wert des geschenkten Betriebes können Befreiungen zum Tragen kommen.

Die Rechtsform

Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft (GmbH etc.) haben, müssen Sie sich überlegen, ob Sie einen Asset-Deal oder einen Share-Deal planen. Beim Asset Deal wechselt der Eigentümer des Unternehmens. Es handelt sich also um einen Unternehmensverkauf. Beim Share Deal wird nicht das Unternehmen selbst, sondern die Anteile an der Gesellschaft, die das Eigentum an dem Unternehmen hält, verkauft.
Beim Asset Deal ist die Haftungsfrage von besonderer Wichtigkeit. Diese ergibt sich gleich aus mehreren gesetzlichen Regelungen. Neben der zwingenden, allgemeinen Haftung nach ABGB regelt auch das UBG die Haftungsübernahme für alle unternehmensbezogenen Schulen. Weiters gibt es diesbezügliche Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung für Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge und Abgabenschulden. Es empfiehlt sich hier jedenfalls eine rechtsanwaltliche Konsultation.

Was ist eine Umgründung?

Darunter versteht man den Wechsel von einer Rechtsform in eine andere Rechtsform, wobei der Betrieb grundsätzlich unverändert fortbesteht. Nach allgemeinem Steuerrecht hätte eine solche Vermögensübertragung ertragsteuerliche Konsequenzen. So würden bei einem Verkauf oder einer Liquidation zwangsweise die im Betrieb steckenden stillen Reserven aufgedeckt werden, die dann natürlich zu versteuern wären. Das Umgründungssteuerrecht ermöglicht es, genau dies zu vermeiden. Vorsicht: nicht jede Umstrukturierung ist steuerbegünstigt. Nur jene, welche im Umgründungssteuergesetz geregelt sind:
• Einbringung eines Einzelunternehmensin eine GmbH
• Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen
• Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (GmbH,AG)
• Spaltung von Kapitalgesellschaften in mehrere Gesellschaften
• Zusammenschluss von Personengesellschaften
• Realteilung von Personengesellschaften

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