Site icon unternehmerweb

So sieht Personalentwicklung steuerlich aus

fit und schlank

Von Bildungsmaßnahmen profitieren Unternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um Arbeitsprozesse zu optimieren, werden immer mehr Ausbildungen, Fortbildungen und Schulungen angeboten. Da stellt sich doch die Frage:

Können Sie als Unternehmer bzw. Unternehmerin auch gleichzeitig Steuern sparen?

Ausbildung und Fortbildung ist NICHT dasselbe!

Eine Ausbildung ist eine Bildungsmaßnahme zur Erlangung von Kenntnissen für eine zukünftige Berufsausübung. Eine Fortbildung hingegen dient zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf. Übrigens: Ein Universitätsstudium kann sowie als auch verstanden werden. Eine Ausbildung ist es, wenn ein Studium ergänzend zu einem verwandten Beruf begonnen wird. Eine Fortbildung ist es, wenn ein Zweitstudium mit einem engen Zusammenhang zum Erststudium angetreten wird.

Sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?

Als Unternehmen die Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu finanzieren, ist für alle Beteiligten vorteilhaft. Denn es bringt dem Unternehmen einerseits steuerliche Vorteile und andererseits einen Know How Zuwachs.

Generell sind sämtliche Kosten, die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin für Weiterbildungsmaßnahmen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin tätigt steuerlich voll absetzbar. Neben den Teilnahmegebühren auch andere, mit der Maßnahme verbundene, Kosten:

Bildungsmaßnahmen zum Erwerb von kaufmännischen oder bürotechnischen Kenntnissen sind immer abzugsfähig.

Sämtliche Aus- und Fortbildungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.

Zu beachten ist hierbei, dass bei der steuerlichen Geltendmachung der Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung wichtig ist und nicht das Rechnungsdatum. Das ist besonders für Ratenzahlungen wichtig.

Übernahme der Weiterbildungskosten

Auch profitiert das Unternehmen, wenn es diese Kosten übernimmt, anstatt eine Prämie auszuzahlen. Bildungsmaßnahmen sind für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin Betriebsausgaben. Damit fallen auch keine Lohnnebenkosten an.

Voraussetzung dafür ist, dass die Bildungsmaßnahme eine Fortbildung im jetzigen Berufsfeld des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin darstellt oder eine Ausbildung in einem verwandten Beruf ist.

Es profitiert auch der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin steuerlich von der Übernahme der Kosten im Vergleich zu einer Prämie. Ein Beispiel: Zahlt der Dienstgeber eine Prämie aus, so unterliegt diese, normalerweise in voller Höhe, der Sozialversicherung und der Lohnsteuer. Deshalb profitiert die Mitarbeiterin für den Beitrag des Dienstgebers voller Höhe.

Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich geltend machen bei Selbstanmeldung

Einige Kriterien sind bei der Selbstanmeldung durch MitarbeiterInnen zu beachten:

Gleichzeitig sollte eine Rechnungskopie zum Lohnkonto genommen werden.

 

 

 

 

Exit mobile version