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Mobilität, Carsharing und die Steuer

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Carsharing – Was ist das?

Carsharing und Autovermietung sind sich zwar ähnlich, aber dennoch unterschiedlich. Eine klassische Autovermietung verlangt bei der Anmietung jedes Mal das erneute Ausfüllen von Formularen und die Vorlage von Dokumenten. Die Mindestmietdauer ist 24 Stunden. Bei Carsharing funktioniert das ein wenig anders: Nach einer einmaligen Anmeldung kann man das Fahrzeug online (es gibt verschiedene Apps, welche diesen Service unterstützen und somit einfacher machen) oder telefonisch reservieren. Einen Schlüssel holt man mit Chipkarte aus einem Tresor/Schließfach o.Ä. Bezahlt wird, wie lange man das Auto wirklich benutzt. Das Auto kann dabei im Besitz einer Privatperson oder eines Carsharing-Unternehmens sein.

Carsharing – Was kostet es?

Meist setzen sich die Kosten aus fixen Gebühren und Nutzungsgebühren zusammen. Fixe Gebühren sind zum Beispiel: Eine Registrierungsgebühr oder ein Mitgliedsbeitrag. Nutzungsgebühren können die Summe der Zeitkosten oder der Kilometersatz sein.

Carsharing und Steuern – Was ist zu beachten?

Steuerrechtlich besteht zwischen Carsharing und Mietwagen kein Unterschied. Bei beiden hängt der Vorsteuerabzug vom gemieteten Wagen ab. Wenn der betrieblich genutzte PKW nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf keine Vorsteuer für Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Darunter fallen  Mietkosten, Treibstoff, Pflege, Reparaturen, Maut oder Parkkosten.

Ein Beispiel:

Es werden bei einem Car-Sharing-Anbieter sowohl vorsteuerabzugsberechtigte PKW´s, als auch PKW´s die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, in Anspruch genommen. Darf man in diesem Fall die Vorsteuer für den Mitgliedsbeitrag abziehen oder nicht?

In der Praxis wird man den „Mitgliedsbeitrag“ am Ende des Jahres aliquotieren, je nachdem wie das Verhältnis der vorsteuerabzugsberechtigt gemieteten Autos zu nicht vorsteuerab­zugs­berechtigt ist. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man die Vorsteuer nicht abzieht.

Lohnsteuer und Privatnutzung – Was ist zu beachten?

Wird die Carsharing-Mitgliedschaft auch für private Fahrten verwendet, ist nur der betriebliche Anteil der Jahresgebühr (z.B. 60%) absetzbar. Dafür werden die Kosten für die einzelnen Fahrten abgerechnet und abgesetzt. Mit einem Fahrtenbuch lässt sich bei unternehmensinternem Carsharing die private Nutzung von der geschäftlichen Nutzung trennen.

Wenn der Mitarbeiter in Vorkasse tritt und die betrieblichen (!) Fahrten zuerst selbst bezahlt, besteht rechtlich gesehen aber nur Anspruch auf die Kilometergeldvergütung. Bei Privatfahrten kommt der Sachbezug zu tragen. Wenn der Dienstgeber freiwillig einen höheren Spesenersatz zahlt ist fraglich, ob die Differenz zwischen Kilometergeld und tatsächlicher Abgeltung zu versteuern wäre oder ob man gegenüber dem Finanzamt die tatsächlich höheren Kosten glaubhaft machen kann und daher selbst höhere Kosten als amtlich vorgesehen steuerfrei erhalten darf. Dies ist je nach Einzelfall zu prüfen.

Diese Differenz ist dann beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Das amtliche Kilometergeld kann für maximal 30.000 km pro Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlt werden. Bei einer höheren jährlichen Kilometerleistung sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

 

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