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Marketing & Akquise – Rechtlich sicher gestalten – Der Newsletter

© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

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Der Versand von E-Mails, Newslettern und SMS bzw. die rechtliche Frage nach deren Legalität ist eine Frage, die wohl alle Unternehmer beschäftigt.
Wenn es um Marketing & Akquise geht, sollten Sie sich als Unternehmer unbedingt diese drei Gesetze anschauen (oder sie zumindest von Ihrem Rechtsanwalt erklärt bekommen):
•    Telekommunikationsgesetz (TKG)
•    Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
•    Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Ohne Zustimmung keine Kekse

Generell gilt: Nachrichten „zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers“ sind verboten (siehe § 107 Abs. 1 des oben genannten Telekommunikationsgesetzes)!
Darunter fallen Telefonanrufe (sogenannte „Cold-Calls“), E-Mails und SMS (auch WhatsApp-Nachrichten und Telegramme (z.B. für Antiquitätenhändler ;)) würden wir dazuzählen).
Die gute und zugleich die schlechte Nachricht: Es gibt viele Graubereiche. Der Begriff „Werbung“ wird in Judikatur und Vollziehung sehr weit ausgelegt. Aus einer OGH Entscheidung: „Die Werbung durch unerbetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, insbesondere Waren oder Leistungen anzubieten ist daher grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, dass der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden.“

Verbote gelten für sogenannte „Direktwerbung“.

Für den Gesetzgeber geht es um einen Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Idee oder bestimmte politische Anliegen wirbt bzw. dafür Argumente liefert. Neben unmittelbarer Werbung für Produkte und Dienstleistungen könnten auch Marketingmaßnahmen als Direktwerbung angesehen werden. (Die Abgrenzung zwischen Marketing und Werbung ist immer wieder  Diskussionspunkt.) Grundvoraussetzung für das Versenden von E-Mails zu Werbezwecken ist aber immer die vorherige Einwilligung des Empfängers.
Weiters unzulässig ist auch eine Zusendung, die an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Nicht ratsam wäre  auf jeden Fall, wenn Sie etwas versenden und Sie nicht klar als Absender erkennbar sind. Wichtig ist, dass eine Möglichkeit vorhanden ist, die  Einstellung solcher Nachrichten zu veranlassen. Abmelde- und Kontaktmöglichkeiten müssen immer vorhanden und sichtbar sein (im „hintersten Eck mit Schriftgröße 1,5“ erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen).

Newsletter – wie sichert man sich ab?

Newsletter unterliegen dem Telekommunikationsgesetz. Newsletter dürfen Sie nur an Empfänger verschicken, die ihre Zustimmung kundgetan haben. Gibt ein Interessent, der Ihren Newsletter möchte, seine Daten auf Ihrer Website ein, ist das noch keine gesetzlich ausreichende Einwilligung. Die Zustimmung muss durch das „Opt-In“ (=aktives Anklicken) erteilt werden. Weiters kann die Zustimmung auch eine mündliche Zusage sein („Ja, ich möchte das. Schicken Sie mir einen Newsletter zu!“), oder schriftlich auf einer Anmeldeliste erfolgen oder auf einem gewöhnlichen Stück Papier. Natürlich ist es immer besser, die Anmeldung schriftlich zu haben, sollte es zu einem Verwaltungsstrafverfahren kommen, falls sich jemand nicht mehr an die mündliche Zusage erinnern kann (oder will).
Zur Bestätigung dieser Einwilligung sollten Sie eine E-Mail an den registrierten Interessenten senden, in welcher sich ein Link zur Verifizierung der Daten befindet. Diesen Vorgang nennt man „Double-Opt-In“. Das soll verhindern, dass Dritte falsche Anmeldungen mit fremden E-Mail-Adressen durchführen können.
Übrigens, das „Opt-Out“ ist NICHT mehr zulässig. (Das wäre der Fall, wenn Sie einen Newsletter an einen fremden Empfänger senden und anbieten, dass er/sie sich davon ja wieder abmelden könne)

Resümee Newsletter:

Also hier nochmals zum Mitschreiben: Mailings und Newsletter sind bei werbendem Inhalt nur dann unproblematisch, wenn der Interessent selbst die Zusendung beantragt oder dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Versuchen Sie diese Zustimmung schriftlich zu erhalten.

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