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Marketing & Akquise – Rechtlich sicher gestalten – Das Impressum

© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

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Impressum muss sein – immer!
Für Newsletter (wie auch für die eigene Homepage) gilt die Offenlegungspflicht, das heißt, Sie brauchen ein Impressum. Es ist zwischen kleinem oder großem Impressum zu unterscheiden.
Ein kleines Impressum reicht bei Newsletter, in denen nur Ihr Unternehmen sowie  Ihre Produkte/Dienstleistungen präsentiert werden. In diesem kleinen Impressum müssen genannt werden:
•    Name bzw. Firma des Medieninhabers
•    Unternehmensgegenstand
•    Sitz des Medieninhabers
Ein großes Impressum brauchen Sie, wenn redaktionelle Beiträge „zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung geeignet sind“. Bei einem großen Impressum ist Nomen gleich Omen, denn es beinhaltet:
•    Name/Firma des Medieninhabers
•    Unternehmensgegenstand
•    Wohnort/Sitz des Medieninhabers
•    „Blattlinie“ – die schriftlich fixierte allgemeine Ausrichtung also etwa eine redaktionelle Präambel
•    Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
•    bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats
•    bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
•    bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck
•    bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte

Wo muss das Impressum beim Newsletter stehen? Das Impressum ist direkt dem Newsletter anzufügen. Auch ein Link ist zulässig auf eine Website, auf welcher sich diese Informationen befinden.

Nicht vergessen: Impressum im Printbereich

Ja, auch Print braucht ein Impressum. Die Impressumsregelung gilt auch für gedruckte Newsletter, Magazine oder Broschüren. In diesen Printwerken hat die Offenlegung der genannten Informationen für jedes einzelne Druckwerk zu erfolgen. § 24 des Mediengesetzes besagt: „Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Nur der Hinweis auf die Website reicht nicht.“

Achtung: Rechtsfolgen und Verwaltungsstrafen

Die Strafe, die im Fall der Nichtbefolgung von Impressumspflicht verhängt werden kann, wurde drastisch angehoben. Der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen beträgt nunmehr 20.000 Euro (früher waren es 2.180 Euro).
Bei einem Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz droht dem Unternehmen, welches unerlaubte Werbeanrufe durchführt, eine Geldstrafe von bis zu 58.000 Euro. Bei unerlaubter elektronischer Post droht eine Strafe bis zu 37.000 Euro.
Abgesehen von den verwaltungsrechtlichen Folgen, können Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen geltend machen, welches unerlaubte Anrufe vornimmt. Genauso steht es auch Konsumenten frei, einen Antrag auf Unterlassung einzubringen. Gelegentlich wird dies auch von Berufsverbänden oder Kammern gemacht.

Wie ist das, wenn ich Adressen gekauft habe?

Wenn Sie Kontaktdaten kaufen, klären Sie immer ab ob diese auch „sauber“ sind (Adressaten sind einverstanden mit Weitergabe und Kontaktaufnahme). In vielen Fällen sind sie es nämlich nicht. Es ist dann Ihr alleiniges Risiko, ob der Verkäufer für die Ihnen drohenden Verwaltungsstrafen haftet.
Generell ist davon auszugehen, dass jede Kontaktnahme problematisch ist, wenn der Adressat nicht vorher ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat.

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