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Gutscheine – steuerlich betrachtet

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Zur Erinnerung: Geschenke an Dienstnehmer, deren Wert maximal EUR 186,- pro Jahr betragen, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur für Sachgeschenke und nicht für Bargeld. Deshalb sind Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu empfehlen. Grundsätzlich unterliegen Geschenke an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Form von Gutscheinen der Umsatzsteuer.

Wie es bei Gutscheinen mit der Umsatzsteuer steht, hängt vor allem von zwei Faktoren ab:

•    Art des Gutscheins
und
•    Inhalt des Gutscheins

Ob die Umsatzsteuer gleich bei der Ausgabe, später oder gar nicht anfällt, ist je nach Gutscheintyp verschieden. Zunächst muss man zwischen Kaufgutscheinen und Gratisgutscheinen unterscheiden.

Kaufgutscheine

Kaufgutscheine sind, wie der Name schon sagt, entgeltliche Gutscheine und weisen einen wertmäßigen Betrag aus, um welchen Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens gekauft werden können.

Es gilt hier zu unterscheiden, ob die Leistung bereits konkret bestimmt ist oder eben noch nicht. Bleiben wir bei letzterem Fall:

Variante 1) Die Leistung ist noch nicht bestimmt.

Wenn die Leistung eines Kaufgutscheines noch nicht konkret bestimmt ist, liegt mit Verkauf des Gutscheins noch kein steuerbarer Umsatz vor.

Beispiele hierfür:  Ein Gutschein eines Reisebüros für eine noch auszusuchende Reise, Thermengutscheine (Hotel, Wellnessbehandlung, Thermeneintritt,…), Gutscheine einer Handelskette, Gutscheine bei einem Buchhändler (z.B. Amazon, Thalia,…), Gutscheine für ein Einkaufszentrum (z.B. SCS,..), Gutscheine für eine Tankstelle (Autowäsche, Treibstoffe,….),..

Das Entgelt ist wie ein bloßes Zahlungsmittel zu behandeln. Umsatzsteuer muss in diesem Fall erst bei Einlösung des Gutscheines abgeführt werden. In der Rechnung für die Gutscheine darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung des Gutscheines vom gesamten Verkaufspreis fällig.

Variante 2) Die Leistung ist bereits konkret bestimmt

Der Gutscheinverkauf unterliegt der umsatzsteuerlichen Anzahlungsbesteuerung, wenn die Leistung im Gutschein konkret bestimmt ist. Zum Beispiel bei einem Gutschein eines Kinos oder Theaters für eine am Gutschein genau bezeichnete Kino- bzw. Theatervorstellung.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen nicht steuerbarer Gutscheinausgabe und steuerbarer Anzahlung ist der Grad der Konkretisierung der Leistung. Neben dem leistenden Unternehmen müssen bereits feststehen:

•    Art der künftigen Leistung, z.B.: Hotelaufenthalt im Hotel „Seeblick“, Gutschein für den Kauf eines bestimmten Mobiltelefons. Der Gutschein berechtigt nur zum Kauf dieses bestimmten Geräts oder zum Aufenthalt in diesem bestimmten Hotel.
•    Inhalt der künftigen Leistung, z.B.: Wochenendaufenthalt im Hotel Seeblick im DZ mit Halbpension für zwei Personen.
•    Umfang der künftigen Leistung, z.B.: genau umschriebenes Leistungspaket für den Wochenendaufenthalt im Hotel Seeblick zu einem bestimmten Datum.

Ist der Wert eines Gutscheines höher als der Preis den der Käufer dafür gezahlt hat, wird der Betrag, den der Abnehmer für den Gutschein tatsächlich bezahlt hat, als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Minderung der Bemessungsgrundlage entspricht dann einem Rabatt.

Gratisgutscheine

Gratisgutscheine sind, wie der Name schon andeutet, unentgeltliche Gutscheine und dienen ausschließlich Werbezwecken.

Hierbei gibt es wieder zwei Unterscheidungen:

Gratisgutscheine mit Rabattversprechen

Bei diesen ist der Gutschein an eine bestimmte Umsatzhöhe gebunden; der Gutschein kann nur eingelöst werden, wenn diese überschritten wird. Das Ziel dieses Gutscheines ist ein Geschäftsabschluss, z.B. im Lebensmittelhandel. Hier wird die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen wird, also beim Kauf des Produkts. Bemessungsgrundlage ist der Preis des Produkts vermindert um den Gutschein.

Gratisgutscheine ohne Rabattversprechen

Sie stellen ein Gratisgeschenk in Aussicht. Häufig werden diese mit einer Einschränkung (z.B.: „solange der Vorrat reicht“) ausgegeben. Diese Gutscheinart soll einen potenziellen Kunden in das Geschäft locken, ohne mit der Gutschein-einlösung eine Verpflichtung wie einen Geschäftsabschluss zu erwirken. Da es sich hierbei um ein Gratisgeschenk handelt, fällt auch keine Umsatzsteuer an.
Bei der Einlösung dieses Gutscheines kann es jedoch zur Eigenverbrauchs-besteuerung kommen, wenn es sich nicht bloß um Geschenke von geringem Wert handelt und für die jeweilige Ware ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

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