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Geschenke, freiwillige Sozialleistungen, Spenden – Das müssen Unternehmer wissen!

unternehmer-mit-paketen-2016_1102Weihnachten und das Jahresende stehen an. Da möchten viele Unternehmer und  Unternehmerinnen ihren Kunden, Mitarbeitern oder Netzwerkpartnern eine kleine Aufmerksamkeit schenken. Denn das Wort „klein“ trifft absolut, denn hierbei gibt es einiges zu beachten.

Unternehmensveranstaltungen und Geschenke an Mitarbeiter

Veranstaltungen für Ihre Mitarbeiter (Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge) sind pro Jahr und Mitarbeiter bis 365 Euro lohnsteuerfrei sowie frei von der Sozialversicherung.
Grundsätzlich sind alle geldwerten Vorteile, die Arbeitnehmer vom  Arbeitgeber erhalten, lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.
Sachzuwendungen (Geschenke) an Mitarbeiter sind grundsätzlich nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (Betriebsausflug, Weihnachten, Firmenjubiläum) handelt UND wenn sie pro Jahr und Mitarbeiter 186 Euro nicht übersteigen. Eine Abhaltung einer Weihnachtsfeier ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Sämtliche Sachgeschenke aus einem anderen Anlass sind pro Jahr mit zu berücksichtigen, Sachzuwendungen für ein Dienst- oder Firmenjubiläum jedoch nicht.

Was gilt als Sachzuwendung?

Sachzuwendung dürfen NICHT den Charakter einer individuellen Belohnung haben.
•    Wie der Name schon sagt, betrifft das grundsätzlich alle „Sachen“. Reine Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig!
•    Weiters gehören dazu auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können
•    Goldmünzen und Golddukaten – wenn der Goldwert im Vordergrund steht
•    Autobahnvignetten
Mein Tipp: Gutscheine gegenüber Barzahlungen unbedingt bevorzugen. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Bargeld für Essen und als Geschenk übergeben, stellt dies einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug dar. Dadurch erhöht sich bei Ihnen als Arbeitgeber auch der Anteil der Lohnnebenkosten.

Als Unternehmer die Geschenke steuerlich geltend machen?

Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.

Was sind dann freiwillige Sozialleistungen?

Neben dem Grundlohn und den Lohnnebenkosten sind als Motivation die „freiwilligen Sozialleistungen“ nicht zu unterschätzen.
Darunter fallen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge,  Fahrtkostenzuschüsse oder ein Jobticket und Angebote im Gesundheitsbereich. Somit halten Sie die Fluktuation Ihrer Mitarbeiter und Personalkosten niedrig. Kosten für Personalsuche und Einschulungszeiten bleiben auf einem Minimum.

Geschenke an Kunden

Weihnachtsgeschenke für Kunden sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Kosten dafür fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.

ABER: Werbegeschenke können sehr wohl als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie eine Werbewirkung entfalten. Dies ist der Fall bei mit Firmenlogo/Firmennamen bedruckten Artikeln wie: Kugelschreiber, Kalender, USB-Stick, Mousepads, usw.

Spenden

Wenn Sie anstelle von Weihnachtsgeschenken an eine gemeinnützige Organisation spenden, dann kann diese Spende (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) steuerlich geltend gemacht werden!
Wenn Sie Spenden absetzen möchten, ist vorerst zu unterscheiden an wen und zu welchem Zweck gespendet wird:
•    Steuerlich absetzbar sind nur Spenden an ausdrücklich im Einkommensteuergesetz angeführte Einrichtungen. Eine detaillierte Aufzählung finden Sie hier.
•    Zusätzlich sind auch Spenden für mildtätige Zwecke absetzbar, wenn die empfangende Organisation in der BMF-Liste aufscheint. Weitere Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die Spende auch im selben Jahr geleistet wurde und nachgewiesen werden kann.
•    Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, können betragsmäßig unbegrenzt geltend gemacht werden. Achtung: Diese Spenden müssen der Werbung dienen.

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