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e.U. oder GmbH – wie komme ich eigentlich an mein Geld?

© 3D-Bilder: www.corporate-interaction.com

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In aller Regel ist es für den oder die Einzelunternehmer*In einfacher ans Geld zu kommen, als für den/die Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer*In einer GmbH.
Der/Die Einzelunternehmer*In erwirtschaftet Umsätze – dementsprechende Einzahlungen fließen auf das Geschäftskonto, Auszahlungen werden vom Geschäftskonto bezahlt. Was der/die Einzelunternehmer*In für seinen/ihren Lebensunterhalt vom Geschäftskonto abhebt, liegt allein im eigenen Ermessen. Beziehungsweise rein rechtlich betrachtet: Er/Sie darf das.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer*In einer GmbH darf man hingegen – rechtlich gesehen – nicht einfach nach Belieben Geld vom Firmenkonto abheben. Denn dieses Geld gehört der GmbH bzw. den Gesellschaftern der GmbH.
Im Falle einer Prüfung kann eine private Entnahme als verdeckte Gewinnausschüttung gedeutet werden.

Wie entlohne ich mich als Geschäftsführer*In richtig?

Ganz grundsätzlich steht Ihnen auch als Geschäftsführer*In nur dann eine Entlohnung zu, wenn Sie auch eine Leistung erbracht haben. Hier unterscheidet die Finanz folgendermaßen:

1. Geschäftsführerbezüge

Diese erhalten Sie für reine Geschäftsführertätigkeiten bzw. Managementaufgaben.
Dabei hat das Beteiligungsausmaß des Geschäftsführers an der GmbH sowohl auf die steuerliche Qualifizierung der Einkünfte als auch auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung Auswirkungen.
Wesentlich ist, dass sämtliche Bezüge – unabhängig von der steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Einstufung – jedenfalls lohnnebenkostenpflichtig sind. Die Lohnnebenkosten setzen sich wie folgt zusammen:
KommST – Kommunalsteuer: 3,00%    
DB – Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds: 4,50%    
DZ – Dienstgeberzuschlag (dieser variiert je nach Bundesland): 0,40% (Wien)    
= Summe Lohnnebenkosten: 7,90%

Im Steuerrecht besteht eine klare gesetzliche Grenze.

Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu einer Beteiligungshöhe von 25 % beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und sind somit lohnsteuerpflichtig.
Bei einer Beteiligung über 25 % erzielen Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie als Geschäftsführer – wie jeder andere selbständige Unternehmer auch – zusätzlich zur Sozialversicherung das 6 %ige Betriebsausgabenpauschale sowie den 13%igen Grundfreibetrag (maximal EUR 3.900,00) gewinnmindernd geltend machen.

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es dagegen kein klares gesetzliches Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zum ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz/Sozialversicherung der Dienstnehmer) oder zum GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz/Sozialversicherung der Unternehmer).

Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis (echtes oder freies) vorliegt oder nicht.

Die Prüfung erfolgt aufgrund komplexer Regelungen, die in der Folge nur vereinfacht dargestellt werden können.
Durch eine entsprechende Anknüpfung des ASVG an das Einkommensteuergesetz ist jeder Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung als echter Dienstnehmer nach dem ASVG zu versichern.
Ergibt bei einer Beteiligung > 25% und < 50% die sozialversicherungsrechtliche Prüfung eine Einstufung als Dienstnehmer, dann ist der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nach dem ASVG versichert, aber nicht lohnsteuer-, sondern einkommensteuerpflichtig (sogenannter freier Dienstnehmer).
Eine Beteiligung ab 50 % wird aufgrund der Beteiligungshöhe in aller Regel eine Pflichtversicherung nach ASVG ausschließen – der Geschäftsführer wird somit nach dem GSVG sozialversicherungspflichtig sein.

Zusammenfassend ergibt sich also folgendes Bild:


2. Sie stellen in Ihrem Namen Honorare an die GmbH

…genauso als wären Sie ein externer Dienstleister. Dies wird dann der Fall sein, wenn Sie für die GmbH Leistungen erbringen, die verrechnet werden.
Ein Beispiel: Sie sind Geschäftsführer*In und alleinige*r Gesellschafter*In einer IT-Firma. Natürlich erbringen Sie in diesem Fall Leistungen für Ihre Kunden, die Sie auch an diese verrechnen. Diese Leistungen könnten Sie aber auch an einen externen Dienstleister auslagern.
Voraussetzung ist hier, dass die Honorarnoten – entsprechend der Rechnungsmerkmale (Erinnern Sie sich dabei noch an diesen Beitrag: https://www.unternehmerweb.at/selbststaendigkeit/geordnete-buchhaltung-entkommen-sie-der-zettelwirtschaft/)  – für diese Leistungen folgendes enthalten:
•    Leistungszeitraum
•    Leistungsdetails

3. Sie machen eine Gewinnausschüttung

Das geht natürlich nur, wenn ein auszuschüttender Gewinn da ist. Voraussetzung dafür ist ein Gesellschaftsbeschluss. Das kann Ihnen vielleicht seltsam vorkommen, wenn Sie Geschäftsführer*In und auch der/die einzige Gesellschafter*In sind, denn Sie schließen den Beschluss dann „gefühlt“ mit sich selber.    
Dennoch ist es logisch. Die GmbH ist eine juristische Person und mit dieser stehen Sie als Geschäftsführer*In in einer Geschäftsbeziehung.
Achtung: Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuer KESt-pflichtig. Seit 1.1.2016 beträgt die Kapitalertragsteuer nun 27,5% statt 25%.

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