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Die Umsatzsteuer Teil 1: Was genau ist darunter zu verstehen?

© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

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Mit kaum einer anderen Steuer werden Unternehmer*innen früher konfrontiert, als mit der Umsatzsteuer, da diese – sollte sie zur Anwendung kommen – mit erster Rechnungslegung nicht nur richtig ausgewiesen sein sollte, sondern auch fristgerecht bezahlt werden muss. Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig schlau zu machen.
Diesem Überblicksartikel wird Teil 2 mit dem Thema UID und Teil 3 mit dem Thema Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und Jahreserklärung folgen.

Was ist die Umsatzsteuer, die Ust, manchen auch als Mehrwertsteuer oder MwSt bekannt?

Zunächst die gute Nachricht: Die Umsatzsteuer haben Sie letztendlich als Unternehmer*in nicht zu tragen – aber – abführen müssen Sie diese trotzdem. Klingt seltsam – ist aber so:
Dienstleistungen und  Warenlieferungen welche Unternehmer*innen gegenüber ihren Kund*innen im Inland erbringen, unterliegen prinzipiell der Umsatzsteuer (USt.), außer es greift eine Steuerbefreiung.
Von der Gegenseite betrachtet: Empfangen Sie die Lieferung oder Leistung und erwerben Sie diese für Ihr Unternehmen, erhalten Sie die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung zurück.
Solange also ein Umsatz in der Unternehmerkette verrechnet wird, ergibt sich aus Zahlung der Umsatzsteuer auf der einen Seite, und Rückerstattung als Vorsteuer auf der anderen Seite, ein Nullsummenspiel. Solange, bis ein Privater/Konsument involviert ist. Dieser hat die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nämlich nicht. Das heißt, letztendlich trägt der Konsument oder die Konsumentin die Umsatzsteuer.
Wie schon erwähnt – trotzdem müssen Sie diese einbehalten und abführen (sozusagen für Ihren Kunden, der Sie Ihnen vorher ja bezahlt hat) – dazu später mehr.
Und Achtung! – damit die Vorsteuer abgezogen werden darf, muss die in Rechnung gestellte Leistung oder Lieferung zumindest zu 10 Prozent unternehmerisch genutzt werden. Die Leistung muss erbracht, die Rechnung bereits gelegt worden sein sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
20-10-13: Wie hoch ist denn der Umsatzsteuersatz nun?
Die Umsatzsteuer beträgt in Österreich grundsätzlich 20% der Bemessungsgrundlage (Nettopreis der Lieferung/Leistung). Dies wird auch als „Normalsteuersatz“ bezeichnet. Allerdings gibt es für genau gesetzlich geregelte Fälle auch einen ermäßigten Steuersatz von 10%, sowie seit 1. Jänner 2016 den speziellen ermäßigten Steuersatz von 13%.
Der Steuersatz von 10% gilt beispielsweise für:
•    Vermietung zu Wohnzwecken
•    Müllabfuhr
•    Bücher, Zeitungen, Zeitschriften
•    Lebensmittel
Der Steuersatz von 13% gilt für:
•    Lieferung von lebenden Tieren & Pflanzen
•    Lieferung von Brennholz
•    Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen einschließlich Beheizung, wenn nicht extra ausgewiesen
•    Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
•    Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
•    kulturelle Dienstleistungen (Museen, Tiergärten, Filmvorführungen)
•    Ab-Hof-Verkauf von Wein
•    Luftverkehr
•    Bäder
•    Jugendbetreuung und die Beherbergung

Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die den Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten. Es kommt auf den Gesamtumsatz eines Jahres an. Wenn verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden, sind die Umsätze zusammenzurechnen. Unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Liefer-/Leistungsort im Inland liegt, Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen.
Trifft dies also auf Sie zu, sind Sie mit Ihren Umsätzen aufgrund der Kleinunternehmerregelung prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit. Jedem Unternehmer und jeder Unternehmer*in steht es frei, trotzdem zur Steuerpflicht zu optieren.

Als Kleinunternehmer ist man unecht umsatzsteuerbefreit.

Nun fragen Sie sich vielleicht, wieso man dies denn tun sollte. Nun, als Kleinunternehmer*in sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das heißt, es besteht zwar keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Also: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen und dürfen daher auch keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen ausweisen (das ist ganz wichtig!). Allerdings dürfen Sie von den erhaltenen Eingangsrechnungen auch keine Vorsteuer abziehen.
Zur Steuerpflicht wird man in aller Regel dann optieren, wenn die eigenen Kunden vorwiegend selbst Unternehmer*innen sind. Erbringen Sie Ihre Lieferungen und Leistungen allerdings überwiegend an Privatpersonen, so ist es natürlich günstiger, die Steuerpflicht nicht freiwillig zu wählen.

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