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Baby, Kinder und der Staat

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Auch Schwangerschaft und Kinder kann man steuerlich betrachten. Wie das? Einfach weiterlesen:

Zuerst das Wochengeld

Ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld dient als finanzieller Ersatz für das entfallende Einkommen. Es wird von der Gebietskrankenkasse bezahlt.

Vorgeschriebenes Beschäftigungsverbot vor der Schutzfrist

Falls ein/e Facharzt/Fachärztin vor Beginn des achtwöchigen Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot vorschreibt, wird auch in diesem Fall für die Dauer des Beschäftigungsverbots Wochengeld ausbezahlt.

Ab diesen Zeitpunkten steht das Wochengeld zu:

  1. Die letzten 8 Wochen vor dem Geburtstermin
  2. Am Tag der Entbindung
  3. 8 Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: 12 Wochen nach der Geburt)
  4. Bei einem vorzeitigen Mutterschutz bereits ab dessen Beginn

Frühgeburt – was passiert nun?

Im Falle einer Geburt vor dem errechneten Termin erweitert sich der Anspruch auf Wochengeld nach der Geburt um die Zeit, die das Kind zu früh geboren ist. Somit steht Ihnen vor und nach der Geburt ein Wochengeld von mindestens 16 Wochen zu.

Höhe des Wochengeldes

Bei unselbständig erwerbstätigen Frauen orientiert sich die Höhe des Wochengeldes am Nettobezug der drei Kalendermonate vor der achtwöchigen Mutterschutzfrist. Ebenso haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschlag für Sonderzahlungen, darunter fallen z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen haben auch einen Anspruch auf ein einkommensabhängiges Wochengeld. Einen Anspruch auf Wochengeld hat man auch bei einer Bildungskarenz. Die Höhe orientiert sich am Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor der Bildungskarenz.

Das Kinderbetreuungsgeld

Für das Kindergeldbetreuungssystem gelten seit März 2017 neue Regeln. Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. März 2017 geboren werden, gelten nicht mehr die vier Pauschalvarianten. Es gibt ein Kinderbetreuungsgeld-Konto mit einer fixen Summe pro Kind. Weiterhin besteht auch noch die Möglichkeit eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird nur denjenigen Personen ausbezahlt, die in den sechs Monaten vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt haben.

Prinzipiell kann man das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bis höchstens 365 Tage nach der Geburt beziehen. Es ist für jene Personen gedacht, die sich nur für eine kurze Zeit aus ihrem Beruf zurückziehen wollen und sich in einer höheren Einkommensklasse befinden.

Was ist nun der Familienbonus Plus?

Seit 1. Jänner 2019 gilt das Gesetz zum Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Dadurch soll die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr reduziert werden. Diesen Bonus gibt es so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus zu. Dieser beträgt 500 Euro jährlich. Voraussetzung dafür ist, dass für jenes Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Geringverdienende Alleinerziehende und Alleinverdiener erhalten einen Kindermehrbetrag von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.

Wie kommt man zum Familienbonus Plus?

Um diesen geltend zu machen, muss das Formular E 30 rechtzeitig ausgefüllt werden und beim Dienstgeber abgegeben werden. Weiters muss eine Bestätigung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe angefordert werden. Diese Bestätigung muss ebenfalls dem Dienstgeber übermittelt werden. Den Link zum Formular gibt es hier.

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