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3 fatale Fehler, auf die Sie bei der SVA achtgeben sollten

© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

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Gerade als Neugründer*in sollten Sie im Hinblick auf die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ein gewisses Basiswissen haben, damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.

Durch die Gewerbeanmeldung sind Sie als Unternehmer*in kranken-, pensions- und unfallversichert und daher verpflichtet, Beiträge an die SVA zu zahlen.

Ganz so einfach ist es mit der SVA nun nicht immer, denn es kann für den Unternehmer zur finanziellen Belastungsprobe werden.

Deshalb haben wir 3 wichtige Themen rund um die SVA zusammengefasst, auf die Sie stets achtgeben sollten, um Probleme und finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.

1.    Nachzahlungen an die SVA – das „beliebte“ vierte Gründungsjahr

Unternehmer*innen fallen oftmals aus allen Wolken, wenn die ersten Nachbemessungen der SVA eintreffen.

Wie kommen diese Nachbemessungen zustande?

In den ersten drei Gründungsjahren wird der Beitrag auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage von EUR 723,52 monatlich (in der Pensionsversicherung) und EUR 415,72 monatlich (in der Krankenversicherung) berechnet.

Ab dem vierten Jahr, sofern in den Anfangsjahren gute Gewinne erwirtschaftet werden, werden die Beiträge nachbemessen. Diese fallen meistens höher aus, als die Mindestbeitragsgrundlage.

Was ist die Beitragsgrundlage?

Die Beitragsgrundlage wird immer nach folgender Formel berechnet:

Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag

Die SVA berechnet für jedes Jahr eine vorläufige Beitragsgrundlage, da der Steuerbescheid meist erst viel später vorliegt. Diese wird in den ersten drei Jahren auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage (EUR 723,52 monatlich in der Pensionsversicherung und EUR 415,72 monatlich in der Krankenversicherung) berechnet. Der Beitragssatz beträgt in der Pensionsversicherung 18,50 Prozent und in der Krankenversicherung 7,65 Prozent.

Die endgültige Beitragsgrundlage ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Der Steuerbescheid wird automatisch vom Finanzamt an die SVA übermittelt.

Sobald der Einkommensteuerbescheid eines Beitragsjahres bei der SVA eingelangt ist, wird eine endgültige Berechnung durchgeführt. Die vorläufige Berechnung der Beitragsgrundlage wird mit der endgültigen verglichen –. Dabei kann es zur Nachbelastung von Beiträgen kommen. Ein Beispiel dazu finden Sie hier.

Neugründer*innen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, profitieren in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung von einer besonderen Bestimmung: Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird nicht nachbemessen! In diesen Jahren gilt die Mindestbeitragsgrundlage als endgültige Beitragsgrundlage (Wert 2016: EUR 415,72).

Achtung: Diese Regelung bezieht sich auf Kalenderjahre.

Beispiel: Sie haben Ihre Tätigkeit im Juli eines Jahres aufgenommen. Von der fixen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung profitieren Sie 18 Monate.
Nachzahlungen an die SVA können somit recht heftig ausfallen. Damit Sie die hohen Nachzahlungen finanziell nicht so belasten, empfehle ich Ihnen, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Legen Sie ein Viertel Ihrer Einkünfte zur Seite – am Ende zahlt es sich aus.

2. SVA-Strafzuschlag: Wie kann dieser vermieden werden?

Neue Selbständige* müssen am Beginn ihrer Tätigkeit eine Versicherungserklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeben und festlegen, ob die Versicherungsgrenze in diesem Jahr überschritten wird oder nicht.

Wird das Jahreseinkommen 2016 voraussichtlich die Grenze von EUR 4.988,64 überschreiten, müssen Beiträge an die SVA gezahlt werden. Bleibt man unter dieser Grenze, müssen keine Beiträge bezahlt werden. Diese einheitliche Einkommensgrenze ist seit 2016 neu und wird jährlich angepasst. Somit gibt es keinen Unterschied mehr, ob neben der Selbständigkeit noch andere Einkommen vorliegen.

* Neue Selbständige sind Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen (Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter, Schriftsteller, freischaffende Journalisten, selbständige Psychologen, usw.). Diese Personengruppe zählt jedoch nicht zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer.

Die SVA überprüft nachträglich, anhand des Einkommensteuerbescheids, ob die Grenze überschritten wurde oder nicht. Wurde in der Versicherungserklärung angekreuzt, dass die Einkünfte unter der Grenze liegen und stellt man im Nachhinein fest, dass die Versicherungsgrenze überschritten wurde, so müssen die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich werden für die Pensions- und Krankenversicherung Strafzuschläge in Höhe von 9,3 Prozent vorgeschrieben.

Was ist bei Überschreiten der Grenzen zu tun, um einen Strafzuschlag zu vermeiden?

Geben Sie rechtzeitig – jeweils bis zum 31.12. des Jahres, in dem Sie die Grenze überschreiten werden, eine Überschreitungserklärung bei der SVA ab! Das Formular dazu finden sie hier.
Weiters empfehle ich Ihnen, Ihre Einkünfte möglichst realistisch zu schätzen, so haben Sie auch Ihr Unternehmen besser im Blick.

Die Versicherungserklärung für Neue Selbständige finden Sie hier.

3. Mehrfachversicherung: Muss ich meine Beiträge doppelt zahlen?

Mehrfachversichert ist zum Beispiel eine selbständig Erwerbstätige (GSVG), die zugleich in einem Dienstverhältnis (ASVG) steht.

Sollten Sie zu dieser Kategorie gehören, die unterschiedliche Einkünfte hat und daher bei mehreren Krankenversicherungen oder Pensionsversicherungen beitragspflichtig ist, so gibt es ein paar Punkte, auf die Sie achtgeben sollten:

Liegen Ihre gesamten Einkünfte unter der Jahreshöchstbeitragsgrundlage (EUR 68.040), so brauchen Sie sich keine Sorgen machen, dass Sie doppelt Beiträge zahlen.

Liegen Ihre Jahreseinkünfte jedoch über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage, so haben Sie die Möglichkeit einen Antrag zur Differenzvorschreibung oder Antrag auf Beitragserstattung zu stellen.

Der Antrag zur Differenzvorschreibung muss aktiv bei der SVA durch eine formlose E-Mail beantragt werden. Sie benötigen dazu Ihre Lohn- bzw. Gehaltszettel, sowie eine Prognose für die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Die Differenzvorschreibung ist notwendig, weil die Versicherungen untereinander nicht kommunizieren. Das heißt, die SVA weiß nicht, dass Sie auch bei der ASVG beitragspflichtig sind.

Der Antrag auf Rückerstattung, der zu viel bezahlten Beiträge, muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die Höhe der Beitragserstattung erfolgt in der Krankenversicherung mit 4 Prozent von den Krankenversicherungsbeiträgen.

Achtung: Nach Ablauf der Frist von drei Jahren ist eine Rückerstattung nicht mehr möglich!

In der Pensionsversicherung erfolgt die Erstattung der Beiträge von Amtswegen in voller (GSVG) bzw. halber (ASVG) Höhe spätestens bei Pensionsanfall. Auf Antrag kann der Überschreitungsbetrag in der Pensionsversicherung auch schon früher zurückgezahlt werden.

Stellen Sie keinen Antrag auf Differenzvorschreibung oder Beitragserstattung, so sind die Beiträge bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zu bezahlen.

Daher ist es auf jeden Fall sinnvoll einen Antrag auf Differenzvorschreibung zu beantragen.

Nähere Infos zur Mehrfachversicherung finden Sie hier.

Generell empfehle ich Ihnen, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um hohe Kosten und Überraschungen zu vermeiden. Legen Sie sich Erinnerungen in Ihren Kalender an oder holen Sie sich Unterstützung durch Ihren Steuerberater.

 

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SVA – ein erster Leitfaden

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Quellen:

http://svagw.at/portal27/svaportal/content?contentid=10007.740775&portal:componentId=gtn654258b1-6201-4a39-b597-73a7e626b7d6&viewmode=content

http://svagw.at/portal27/svaportal/content?contentid=10007.741417&portal:componentId=gtna8841cbe-a094-4e9c-8f4f-e5a46415ec1f&viewmode=content

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