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Uber und andere Fahrtendienste

uber und co

© 3D-Rendering: www.corporate-interaction.com

Hand aufs Herz: Wer von Ihnen ist noch nie mit Uber gefahren? Jedenfalls bei jenen Lesern, die noch ihre erste Lebenshälfte genießen, befindet sich wohl ein erklecklicher Anteil von Personen, der den Versuchungen niedriger Preise, moderner Fahrzeuge und kurzer Fahrtwege nicht nur einmal erlegen sind.

So großer Beliebtheit sich Uber (in Österreich betrieben über die niederländische Uber B.V.) aber auch erfreut, so umstritten ist dessen Konzeption in rechtlicher Hinsicht. In weiterer Folge sollen die wesentlichen Unterschiede zwischen üblichen Taxiunternehmen und Uber beleuchtet werden.

Taxigewerbe

Zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Mietwagen- und Taxigewerbe bedarf es daher nicht nur

sondern auch einer fachlichen Eignung. Die Befähigung zur Ausübung des Mietwagen- und Taxigewerbes ist durch die Vorlage des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das mit Personenkraftwagen betriebene Taxi- und Mietwagengewerbe und kumulativ durch eine mindestens dreijährige – nicht nur geringfügige – fachliche Tätigkeit im Taxi- und Mietwagengewerbe mit einem Personenkraftwagen nachzuweisen.

Abgesehen von diesen Genehmigungsvoraussetzungen hat der Antragsteller in jener Gemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll, oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für den beabsichtigten Umfang der Gewerbeausübung erforderliche Anzahl an Abstellplätzen für die Fahrzeuge außerhalb des öffentlichen Verkehrs zu verfügen, also etwa über einen privaten Parkplatz oder angemietete Garagenplätze.

Letztlich hat der Antragsteller über die zur Gewerbeausübung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen. Diese ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind. Aktuell sind zum Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit Eigenmittel in der Höhe von zumindest EUR 7.500,00 je beantragtem Kraftfahrzeug nachzuweisen.

Es zeigt sich also: Um das Taxi- und Mietwagengewerbe auszuüben, ist ein nicht ganz unkomplexes Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, hat der Gewerbeinhaber besondere fachliche Voraussetzungen und eine gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

Vermittlungsplattform oder Mietwagenunternehmen?

Uber verfolgt einen anderen Ansatz, um die engen Voraussetzungen zur Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes nicht selbst erfüllen zu müssen.

So vertrat Uber anfangs die Auffassung, ein Technologieunternehmen zu sein, dessen schwerpunktmäßige Tätigkeit in der Programmierung, Bereitstellung und im Betrieb einer Applikation besteht. Dieser Argumentation folgte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung C-434/15, Asociación Profesional Elite Taxi, nicht. Denn UBER erbringe einen Vermittlungsdienst, der mit einer Personenbeförderungsdienstleistung derart verbunden sei, dass er als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehe, einzustufen sei.

In weiterer Folge nahm Uber die Position ein, im Rahmen des Betriebs einer App zulässiger Weise Vermittlungsleistungen für Mietwagenunternehmen zu erbringen – per se durchaus plausibel. Der kleine Haken an der Sache:

Wegweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Ausgehend von einer vom Taxiunternehmen Taxi 40100 erwirkten einstweiligen Verfügung entschied der Oberste Gerichtshof kürzlich zu 4 Ob 162/18d wie folgt:

Der Abholung von Fahrgästen durch Mietwagenunternehmer an einem beauftragten Abholort müsse eine beim Mietwagenunternehmer eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Die Entscheidung, ob die bestellte Mietwagenfahrt durchgeführt wird oder nicht, habe vom Mietwagenunternehmer getroffen zu werden – und nicht vom Fahrer. Der Arbeitsauftrag an den Fahrer habe von der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers aus erteilt zu werden.

Dem stehe das System von Uber gegenüber. Uber betreibe über eine App ein Vermittlungssystem, unter dessen Verwendung die Anfrage von Kunden um eine Beförderungsleistung an registrierte Mietwagenunternehmen übermittelt werde, die gleichzeitig mit ihren Fahrern elektronisch über den Eingang einer Bestellung informiert würden. Buche der Kunde eine Fahrt, werde der Fahrpreis von Uber beim Kunden eingehoben und abzüglich einer Vermittlungsprovision an den Mietwagenunternehmer weitergeleitet. Hierdurch ergeben sich (jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Anlassfall) wesentlich günstigere Preise als bei regulären Taxiunternehmen.

Dieses Konzept widerspreche dem klaren Wortlaut des § 36 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsverordnung, denn es sei in diesem Sinn nicht ausreichend, wenn der Mietwagenunternehmer gleichzeitig mit der Annahme der Fahrt durch den Fahrer über die Beförderungsleistung informiert wird. Bei dem von Uber verwendeten System erfolge die Entscheidung über die Durchführung der Fahrt jedoch nicht vom Mietwagenunternehmer. Hinzu komme, dass sich im Anlassfall der Uber-Fahrer zwischen der Beendigung eines Transports und der Durchführung eines neuen Transports nicht auf die Rückfahrt zur Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers begeben, sondern direkt neue Kundenaufträge übernommen habe.

Der vorgenannte Verstoß gegen die Vorgaben der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsverordnung sei zwar an sich dem Mietwagenunternehmen anzulasten. Uber trage hierzu aber als Gehilfin bei, weil es die Uber-App betreibe und Mietwagenunternehmen zur Verfügung stelle. Aus all diesen Gründen wurde es Uber untersagt, die verfahrensgegenständliche App weiter anzubieten.

Folgen der OGH-Entscheidung

Zu betonen ist, dass die obgenannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einem Provisorialverfahren, also infolge einer einstweiligen Verfügung, erging. Die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren ist noch ausständig. Es ist daher möglich, dass im Hauptverfahren eine der obgenannten Leitentscheidung des Höchstgerichts widersprechende Entscheidung getroffen wird. In der Praxis kommt jedoch höchstgerichtlichen Entscheidung eine besondere Bestandkraft und Bedeutung zu.

Bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache gilt: Die allfällige Idee der geschätzten Mietwagenunternehmen unter den Lesern, mit Uber zu kooperieren, sollte wohl überlegt werden; sie könnte im Endeffekt relativ teuer kommen. Die Uber-Nutzer unter den werten Lesern werden sich von rechtlichen Überlegungen realistischer Weise nur mäßig beeindrucken lassen. Potenzielle Fahrtgäste mögen daher eher bedenken, dass günstige Uber-Fahrten letztlich vor allem zulasten der Fahrer gehen. Von jenem Entgelt, den Sie als Kunde leisten, behält Uber ein Viertel ein; der Rest wird üblicher Weise im Verhältnis von etwa zwei Drittel zu einem Drittel zwischen Mietwagenunternehmen und Fahrer aufgeteilt. Hand aufs Herz: Welchen Stundenlohn erhält Ihre Reinigungskraft?

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