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Negative online Bewertungen und ihre strafrechtlichen Folgen

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Herabsetzende Bewertungen im Internet gegenüber einem Unternehmer können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Denn so wie die dafür vorgesehenen strafrechtlichen Regelungen die Menschen im realen Leben schützen sollen, bieten sie auch Schutz vor Anfeindungen im Internet.

Allgemein gilt, dass jedem strafrechtlicher Schutz gebührt, der beleidigt oder fälschlicherweise beschuldigt wird, bestimmte Handlungen vorgenommen zu haben. Berichtet der Verfasser in seinem Kommentar jedoch nur über wahre Tatsachen oder übt sachliche Kritik, ist dies, auch wenn es für Sie als Unternehmer nachteilig wirkt, durchaus erlaubt. In einem solchen Fall macht der Verfasser nämlich von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention Gebrauch.

Für alle Fälle, in denen die freie Meinungsäußerung überschritten wird, kommen vor dem Hintergrund der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Zusammenhang vor allem drei justizstrafrechtliche Delikte in Frage.

Beleidigung

Bekommt man eine unsachliche, negative Bewertung, durch die man sich persönlich angegriffen fühlt kann möglichweise der Tatbestand des §115 StGB erfüllt sein. Demnach ist eine Person, die jemand anderen öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft oder verspottet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Bewertungen, die im Internet verfasst und gepostet werden, sind im Regelfall für die Öffentlichkeit frei einsehbar, was bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Fall von online Bewertungen jedenfalls erfüllt ist. Ob eine Bewertung beschimpfend oder verspottend ist, hat im Einzelfall untersucht zu werden.

Was, wenn man sich gegen die Anschuldigungen öffentlich wehrt?

Allgemein, und nicht zuletzt auch aus unternehmerischer Sicht, gilt, dass auf beleidigende Kommentare oder Bewertungen höflich und sachlich reagiert werden sollte. Was aber, wenn man sich als Zielobjekt unsachlicher Kritik seinerseits zu einer beleidigenden Antwort hinreißen lässt? Grundsätzlich kann auch eine beleidigende Antwort strafbar sein. Allerdings sieht §115 Abs 3 StGB innerhalb enger Grenzen eine Strafbefreiung vor. Jemand, der sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer „den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen oder zu verspotten, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Üble Nachrede

Bewertungen, in welchen Sie als Unternehmer nicht nur beschimpft, sondern auch zu Unrecht eines „unehrhaften oder unsittlichen Verhaltens“ beschuldigt werden, sodass die öffentliche Meinung über Sie dadurch negativ beeinflusst werden könnte, können den Tatbestand der üblen Nachrede nach §111 StGB verwirklichen. In einem solchen Fall ist der Verfasser mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Allerdings gilt auch hier, dass wahre Aussagen nicht zu einer Strafe des Verfassers führen, unabhängig davon, ob sie Sie in ein schlechtes Licht rücken oder nicht.

Dass eine Bewertung im Internet geeignet ist, die öffentliche Meinung über den Bewerteten (allenfalls negativ) zu beeinflussen, wird im Regelfall naheliegend sein; zu groß ist die Marktmacht von Google, Facebook & Co. Ob eine Kritik den Vorwurf eines unehrenhaften oder unsittlichen Verhaltens beinhaltet, hat im Einzelfall untersucht zu werden.

Schließlich können negative Kommentare in Ausnahmefällen soweit gehen, dass Sie sogar der Gefahr einer gerichtlichen oder behördlichen Verfolgung des Bewerteten nach sich ziehen.

Verleumdung

Der Tatbestand der Verleumdung kann im Falle von anschuldigenden Kommentaren im Internet verwirklicht werden, wenn der Verfasser Sie in seinem Kommentar einer mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt.

Macht er dies in dem Wissen, dass seine Behauptung unwahr ist handelt, ist der Verfasser nach § 297 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, sogar mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Verfolgungsunterschiede

Während die vorgenannten Delikte der Beleidigung und der üblen Nachrede Privatanklagedelikte sind, handelt es sich bei der Verleumdung um ein Offizialdelikt. Dies hat einen wesentlichen Unterschied: Bei Offizialdelikten hat die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig zu werden, sobald sie vom Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt. Bei Privatanklagedelikten tritt hingegen nicht der Staat als Strafverfolger auf, sondern der Betroffene selbst; es liegt also am betroffenen Unternehmer, selbst Privatanklage zu erheben. Dies hat den Vorteil, selbst die Zügel einer Strafverfolgung in der Hand zu haben, aber auch den Nachteil, dass das strafrechtliche Vorgehen mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand und auch einem Kostenrisiko für den Privatankläger verbunden ist.

Zusammenfassung

Insgesamt ergibt sich, dass auch Handlungen im Internet nicht vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt sind, sondern das Gesetz sogar durchaus beachtliche Strafrahmen für die entsprechenden Delikte vorsieht. Aus diesem Grund sollten sich potentielle Täter im Vorhinein jedenfalls Gedanken darüber machen, ob sich das Posten von Beleidigungen und falschen Anschuldigungen im Internet wirklich lohnt. Andererseits soll den Opfern solcher Straftaten aber auch bewusst sein, dass sie dementsprechende Kommentare nicht wehrlos hinnehmen müssen, sondern durchaus rechtliche Möglichkeiten zum Schutz und zur Verteidigung ihres guten Rufs zur Verfügung stehen.

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