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Kryptowährungen – Ein rechtlicher Überblick

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Kryptowährungen, also virtuelle Währungen, die im Online-Bereich für Zahlungszwecke eingesetzt werden, sind spätestens seit dem Bitcoin-Hype in aller Munde – womit sich die Frage stellt, welchen rechtlichen Regulativen derartige virtuelle Währungen unterliegen.

Sind Kryptowährungen keine Währungen im eigentlichen Sinn?

Kryptogeld ist kein von der jeweiligen Zentralbank herausgegebenes Zahlungsmittel. Es wird vielmehr durch andere als staatliche Institutionen, und zwar natürliche oder juristische Privatpersonen, geschöpft. Wenngleich der Zweck von Kryptogeld darin liegt, für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zahlungshalber hingegeben zu werden, ist Kryptogeld nicht als staatlich anerkanntes Zahlungsmittel zu verstehen. Es besteht daher auch kein gesetzlicher Annahmezwang dahingehend, dass der Staat oder private Vertragspartner Kryptogeld als Entgelt für Waren oder Dienstleistungen annehmen müssen; dies erfolgt vielmehr in Einzelfällen freiwillig.

Konzessionspflicht nach dem Zahlungsdienstegesetz?

Möchten Personen Zahlungsdienste in Österreich gewerblich erbringen, unterliegen Sie dem Regime des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Als Zahlungsdienste gelten unter anderem Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft) sowie die Ausführung bestimmter Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft), etwa von Lastschriften oder Überweisungen.

Da Kryptogeld in Österreich – siehe oben – nicht als Zahlungsmittel anerkannt ist, geht die hM davon aus, dass der Umgang mit Kryptogeld keine Zahlungsdienstleistung im Sinn des ZaDiG darstellt und das Reglement des ZaDiG daher nicht zur Anwendung gelangt.

Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz?

Dem österreichischen Bankwesengesetz (BWG) zufolge ist der Betrieb von Bankgeschäften an die Erteilung einer staatlichen Konzession gebunden. Unter den Begriff der Bankgeschäfte fällt etwa die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft), die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) und die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft).

Höchstgerichtliche Entscheidungen, ob der Handel mit Kryptowährungen ein Bankgeschäft darstellen, liegen bislang nicht vor. Nach der aktuellen Rechtsansicht der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die vorgenannte Frage zu verneinen. Daher unterliegen Bitcoin & Co weder der Regulierung, noch der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht; jedoch könnten gewisse Geschäftsmodelle, die auf virtuellen Währungen basieren, einer Konzession der Finanzmarktaufsicht bedürfen. Wer daher mit Kryptogeld nicht nur bezahlen möchte, sollte sein Geschäftsmodell vorab mit der FMA abklären.

Konzessionspflicht nach dem E-Geld-Gesetz?

Das E-Geld-Gesetz reglementiert insbesondere die Ausgabe von elektronischem Geld und unterwirft diese Tätigkeit der Notwendigkeit einer Genehmigung durch die FMA. E-Geld bezeichnet in diesem Zusammenhang jeden elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinn des ZaDiG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.

Kryptogeld stellt vor diesem Hintergrund kein E-Geld dar: Denn weder können mit ihm aus den weiter oben ausgeführten Gründen Zahlungsvorgänge im Sinn des ZaDiG ausgeführt werden, noch wird Kryptogeld von E-Geld-Emittenten ausgegeben. Denn Letztere werden gesetzlich abschließend genannt; dies sind bspw Kreditinstitute, die Post im Rahmen des Geldverkehrs, die Zentralbanken Und die Österreichische Kontrollbank AG. Soweit Kryptowährungen allerdings auf Ebene der Teilnehmer geschöpft und nicht von zentralen Instanzen ausgegeben werden, liegt keine Emission durch einen E-Geld-Emittenten vor.

Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung?

Unstrittig ist, dass der gewerbsmäßig handelt, der selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, Software für dritte Personen programmiert oder etwa Rechenzentrumsdienstleistungen erbringt. Wer solche Tätigkeiten ausübt, unterliegt dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) und hat eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, wofür sich nach der aktuellen Rechtslage das frei Gewerbe der Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik anbietet.

Ob eine einschlägige gewerbliche Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn man mit Bitcoins handelt, wurde höchstgerichtlich noch nicht geklärt. Im Jahr 2014 äußerte der damalige Wirtschaftsminister – dem das in Gewerbeangelegenheiten zuständige Ministerium untersteht – in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung die Rechtsansicht, dass der bloße Handeln mit Bitcoins ebenso wenig wie das Mining von Kryptowährungen der GewO unterfällt und daher weder anzeige-, noch konzessionspflichtig ist (1446/AB vom 22.7.2014 zu 1578/J (XXV.GP)). Dies gilt umso mehr für das bloße Bezahlen mit Kryptogeld.

Zusammenfassung

Nach der in Österreich momentan vorherrschenden Ansicht bewegt sich der, der mit Kryptowährungen zahlt oder diese schöpft, in einem weitgehend unreglementierten Raum. Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für solche Tätigkeiten ist nicht erkennbar. Wer in Zusammenhang mit Kryptowährungen Dienstleistungen erbringt (zB Programmierleistungen), wird regelmäßig gewerbsmäßig tätig und hat eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

Anzumerken ist jedoch, dass das Phänomen der Kryptowährungen ein relativ junges ist, sodass gesetzgeberische Maßnahmen und/oder neuere Rechtsprechung in der näheren Zukunft zu erwarten sind. Eine laufende Überwachung der Rechtslage und Überprüfung eigener Geschäftsmodelle auf deren Rechtmäßigkeit ist daher empfehlenswert.

 

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