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Insolvenz – was für Unternehmer (rechtlich) zu beachten ist.

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2016 wurden in Österreich rund 5.226 Unternehmen insolvent. Das ist eine Steigerung bei den eröffneten Verfahren gegenüber dem Jahr 2015 von 1,5 %. (Quelle: KSV)

Insolvenz

Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn die fälligen Zahlungen nicht mehr (zur Gänze) geleistet werden können. Überschuldung hingegen bedeutet, dass die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen und es keine positive Fortbestandsprognose gibt. Wenn diese Faktoren vorliegen, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig. Als Schuldner ist man verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensbei Gericht zu stellen.

Der Antrag ist einzubringen von:

Das Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt immer auf Antrag – entweder aufgrund eines Eigenantrages des insolventen Unternehmens oder auf Gläubigerantrag – und wird öffentlich in der Insolvenzdatei bekannt gemacht.

Ein Insolvenzverfahren kann als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren geführt werden. Ein Sanierungsverfahren wird dann eröffnet, wenn das Unternehmen den Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens beim Insolvenzgericht stellt. Wird ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet oder vom Unternehmen „nur“ der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so wird das Verfahren als Konkursverfahren eröffnet.

Zweck eines Sanierungsverfahrens ist die Entschuldung des Unternehmens.

Beim Sanierungsverfahren unterscheidet man zwischen:

Es besteht aber auch in einem Konkursverfahren die Möglichkeit, einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans (Mindestquote 20% innerhalb von 2 Jahren) einzubringen.

Angestellte und Mitarbeiter

Wenn Sie Mitarbeiter haben, gilt Folgendes: Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind grundsätzlich durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert. Der Dienstnehmer hat – wie jeder andere Gläubiger des Unternehmens auch – seine Forderungen beim Insolvenzgericht)(Landesgericht, in Wien Handelsgericht) anzumelden. Diese Forderungsanmeldung muss dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden.

Ablauf Konkursverfahren

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen  grundsätzlich vom Masseverwalter weitergeführt. Das Unternehmen ist jedoch umgehend zu schließen, wenn die Fortführung des Unternehmens einen weiteren Ausfall der Gläubiger zur Folgen hätte. Das bedeutet, dass bei Unternehmensfortführung Überschüsse erzielt werden müssen.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, welches zumindest die Anlaufkosten des Konkursverfahrens deckt. Ist dieses kostendeckende Vermögen im Unternehmen nicht vorhanden, muss von organschaftlichen Vertretern, einer juristischen Person oder von Gesellschaftern deren Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt (bei Personengesellschaften vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter), ein Kostenvorschuss erlegt werden. Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so führt dies zum Entzug der Gewerbeberechtigung.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann vom Schuldner aber auch von jedem Gläubiger eingebracht werden. Der antragstellende Gläubiger kann auch den Kostenvorschuss erlegen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall hat er aber Anspruch auf Ersatz durch die organschaftlichen Vertreter oder Mehrheitsgesellschafter bzw. unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Wirkungen der Insolvenzeröffnung:

Die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit dem Tag nach der Veröffentlichung ein.

Sämtliche Forderungen der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt stellen Insolvenzforderungen dar und können im Insolvenzverfahren (beim zuständigen Insolvenzgericht) angemeldet werden.

Die Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseforderungen und aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

Bei der Qualifikation einer Forderung als Insolvenz- oder Masseforderung kommt es nicht auf die Fälligkeit, sondern den die Forderung auslösenden Sachverhalt, wie etwa Leistungszeitraum an. Liegt dieser vor Eröffnung des Verfahrens, so stellt die Forderung eine Insolvenzforderung dar. Liegt der Leistungszeitraum sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung, so ist die Forderung zu teilen.

Die im Verfahren angemeldeten Forderungen werden vom Insolvenzverwalter – meist in Abstimmung mit dem Schuldner – geprüft und entweder anerkannt oder bestritten.

Beendigung des Insolvenzverfahrens:

Ein Sanierungsverfahren wird durch Annahme des angebotenen Sanierungsplans durch die Gläubiger beendet. Bei Erfüllung des Sanierungsplans ist das Unternehmen entschuldet.

Ein Konkursverfahren wird nach Abschluss der Verwertung aller Vermögenswerte durch den Masseverwalter grundsätzlich durch Verteilung einer – meist geringen – Quote an die Gläubiger beendet.

Ist in der Insolvenzmasse kein Vermögen vorhanden, so erfolgt die Aufhebung des Verfahrens nach Verteilung an die Massegläubiger.

Bei Aufhebung des Verfahrens nach einer Verteilung kommt es zu keiner Entschuldung, sondern bestehen die Forderungen (unter Abzug der ausgeschütteten Quote) in voller Höhe weiter. Der Eintrag einer (anerkannten) Forderung in das Anmeldungsverzeichnis stellt einen Exekutionstitel dar.

Was ist bei Insolvenz zu beachten – Kurz zusammengefasst

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