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ESRS – Das nächste Bürokratiemonster schleicht sich an?

Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission die erste Reihe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Die ESRS und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) läuten eine neue Ära der Transparenz und Verantwortlichkeit in Unternehmen ein. Damit verbunden sind aber nicht zu unterschätzende Aufwände. Werden die Maßnahmen nicht umgesetzt, so ist noch nicht klar, ob und welche Sanktionen damit verbunden sind.

Anwendung ist verpflichtend

Die ESRS sind integraler Bestandteil der CSRD, der Corporate Sustainability Reporting Directive des Europäischen Parlaments und des Rates. Damit sind die ESRS-Standards verpflichtend anzuwenden. Die Verabschiedung des ersten Sets mit insgesamt 12 Standards durch die Kommission gilt als bedeutender Schritt, der nachhaltige Praktiken und Transparenz in Unternehmen fördern und zu ihrer Vergleichbarkeit beitragen soll.

50.000 Unternehmen in der EU davon betroffen

Denn die neuen Berichtspflichten läuten große Veränderungen im Nachhaltigkeitsreporting ein und diese betreffen rund 50.000 Unternehmen mit Sitz in der EU. Aber auch Tochtergesellschaften, Niederlassungen im Ausland und Unternehmen, die einen Großteil ihrer Geschäftstätigkeit im EU-Raum vollziehen, können indirekt betroffen sein, weshalb der Wirkungsbereich deutlich weiter gefasst werden kann.

Welche Unternehmen der Berichtspflicht unterliegen

Die 12 ESRS  Standards im Überblick

Das sogenannte erste Set der ESRS enthält zwei themenübergreifende Standards (Cross-cutting Standards) und 10 sektorübergreifende Themenstandards (Topical sector-agnostic Standards). Die zehn ESRS Topical Standards werfen einen ganzheitlichen Blick auf ESG-Themen. Damit widmen sie sich unterschiedlichen ESG-Berichtsinhalten und legen dabei detaillierte Nachhaltigkeitsinformationen und -daten fest.

Zusammenfassung Umweltinformationen

Die fünf Umwelt-Standards behandeln Reportinginhalte zu den Themen Klimawandel (ESRS E1), Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) sowie Ressourcenverbrauch und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5). Sie sehen teilweise vor, dass das Unternehmen darüber berichtet, wie es den Übergang zu einem nachhaltigen Geschäftsmodell meistert und über entsprechende Pläne verfügt. Auch der eigene Beitrag zur Erreichung der Umweltziele des EU Green Deal sind darin vorgesehen.

Zusammenfassung Sozialinformationen

Diese vier Standards beziehen sich auf soziale Aspekte und ermöglichen es Unternehmen, Informationen zur eigenen Belegschaft (ESRS S1) und über die Unternehmensgrenze hinaus, strukturiert zu berichten. Einer der Standards widmet sich den Arbeitnehmenden in der Wertschöpfungskette (ESRS S2). Informationen zu von den Unternehmensaktivitäten betroffenen Communities (ESRS S3) sowie die Konsument*innen und Endverbraucher*innen (ESRS S4) sind ebenfalls durch jeweils einen Standard abgedeckt. Die Standards ESRS S2-4 sehen keine quantitativen, sondern nur qualitative Angaben vor.

Zusammenfassung Unternehmenspolitik

Der Governance-Standard dient dem besseren Verständnis zur Strategie, den Prozessen bzw. Abläufen und Leistungen eines Unternehmens. Darin aufgeführt sind Angaben zur Rolle der Verwaltungs-, Leistungs- und Aufsichtsorgane. Außerdem werden im Governance-Standard verschiedene Berichtsinhalte zum Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen im Unternehmen festgelegt.

ESRS G1 verlangt schlussendlich grundlegende Informationen zur Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur. Der Standard sieht außerdem Angaben vor, wie ein Unternehmen mit Korruption oder Bestechung umgeht und dies vermeidet, und geht auf die Beziehung mit Lieferant:innen und politische Einflussnahme ein.

Was verpflichtend ist und was freiwillig

Verpflichtend zu behandeln sind derzeit drei davon, nämlich die Allgemeinen Angaben, der Klimawandel und die eigene Belegschaft. Die anderen neun Standards sind freiwillig zu beschreiben. Allerdings muss ein Unternehmen dazu angeben, ob es diese Standards als wesentlich erachtet oder nicht.

Shaming und Naming als Sanktionsmittel?

Setzt ein Betrieb die ESRS nicht oder nur unvollständig um, gibt es zwar keine direkten Sanktionen. Allerdings ist anzunehmen, dass solche Unternehmen dann öffentlich durch „Naming and Shaming“ sowie negative Berichterstattung stark unter Druck gesetzt werden oder es schwerer haben, zu vertretbaren Konditionen an Finanzmittel zu kommen. Zudem dürften sie als Zulieferbetriebe mittelfristig aussortiert werden, da ihre Kunden ja selbst Nachhaltigkeitsberichte verfassen müssen, wo es auch um die Lieferketten geht.

 

Quellen:

Geplantes EU-Lieferkettengesetz trifft auch viele kleine Firmen

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