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Das NeuFöG – 8 Tipps für alle Neu-GründerInnen die Gründungskosten sparen!

© Visual. ww.corporate-interaction.com

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Das NeuFöG (Neugründungsförderungsgesetz) soll Neugründern von Betrieben helfen, Abgaben, Beiträge und Gebühren zu sparen. Um welche Begünstigungen handelt es sich genau? Und wie kommt man in den Genuss dieser?

Wann liegt eine Neugründung vor?

Die Schaffung eines Betriebes gilt als Neugründung. Eine bloße Änderung der Rechtsform ist es nicht. Der Betriebsinhaber darf zuvor keinen vergleichbaren Betrieb geführt haben. Wechselt der Betriebsinhaber durch Übertragung eines Betriebs, liegt ebenfalls keine Neugründung vor. Zudem darf der neue Betrieb in den ersten zwölf Monaten nicht erweitert werden.

Wer ist Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber können Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften sein. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften gibt es Einschränkungen. Als Betriebsinhaber gelten Gesellschafter, die mit mindestens 50% am Vermögen beteiligt sind oder mit mindestens 25% am Vermögen beteiligt sind und Geschäftsführer sind.

Wie stellt man den Antrag?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein Formular ausgefüllt und eingereicht werden. Eine Beratung durch die gesetzliche Interessenvertretung, in der Regel die Wirtschaftskammer, ist Pflicht. Neue Selbstständige müssen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufsuchen.

Wie kommt man zu den Begünstigungen?

Das ausgefüllte und abgestempelte Formular ist bei jeder Behörde vorzulegen, wo Begünstigungen vorgesehen sind. Das Finanzamt, die Gebietskrankenkasse und das Gericht sind einige der Behörden.

Was erspart man sich?

Es entfallen Gebühren und Abgaben für Schriften und Amtshandlungen im Rahmen der Neugründung. Ebenso die Grunderwerbssteuer für Grundstücke, die der Neugründung dienen. Für die Einbringung von Grundstücken entfallen zudem die Gerichtsgebühren. Auch der Eintrag ins Firmenbuch ist gebührenfrei. Für den Erwerb von Gesellschaftsrechten ist keine Gesellschaftssteuer zu zahlen. Für die Einbringung von Wertpapieren entfällt die Börsenumsatzsteuer.

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Spart man auch Lohnabgaben?

Die berüchtigten Lohnnebenkosten sind im Zuge einer Neugründung etwas geringer. Für Arbeitnehmer müssen keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag und keine Beiträge zur Unfallversicherung entrichtet werden. Die Möglichkeit der Begünstigung gilt für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Neugründung und ab Einstellung des ersten Dienstnehmers maximal ein Jahr lang. Im ersten Jahr gibt es noch keine Beschränkung, was die Anzahl der Dienstnehmer betrifft. Ab dem zweiten Jahr gelten die Erlässe nur noch für die ersten drei Mitarbeiter.

Was ist mit Betriebsübertragungen?

Auch bei Betriebsübertragungen kann gespart werden. Gebühren und Abgaben für Schriften und Amtshandlungen entfallen. Ebenso die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch. Für den Erwerb von Gesellschaftsrechten ist, wie bei der Neugründung, keine Gesellschaftssteuer zu leisten. Die Grunderwerbssteuer für Grundstücke, die der Betriebsübernahme dienen, entfällt, wenn die Bemessungsgrundlage unter 75.000 Euro liegt.

Und Betriebsverpachtungen?

Die Verpachtung eines Betriebs fällt ebenfalls unter das NeuFöG, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Verpachtung Einkünfte abwirft. Betriebsinhaber ist in dem Fall der Pächter. Bei einem Wechsel des Verpächters liegt dann eine Begünstigung vor, wenn die Verpachtung zuvor einkommenssteuerrechtlich Einkünfte gebracht hat

 

Quellen:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005172

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Neugruendung–Uebergabe–Aufgabe/Neugruendung–steuerrechtlich-/neugr_NeugruendungsFoerderungsgesetzfuerNeugruender.pdf

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Neugruendung–Uebergabe–Aufgabe/Neugruendung–steuerrechtlich-/neugr_NeugruendungsFoerderungsgesetzfuerUebernehmer.pdf

http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.724741

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/neugruendungsfoerderungsgesetz/Seite.1202100.html

 

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