Unternehmer -Rechtsform: S.R.O
S.R.O - Firmengründung in der Slowakei
Die Slowakei hat nach den letzten Steuerreformen sehr stark an Bedeutung gewonnen.
Insbesondere aufgrund der sogenannten Flat Tax von 19 % glauben viele Unternehmer aus Österreich die Steuersparmethode erfunden zu haben. Leider wird dies von diversen
Firmengründern im Internet relativ einfach dargestellt.
|
|
Das Prinzip der Flat Tax ist relativ einfach und bedeutet, dass bei Eigentümern von
Kapitalgesellschaften die max. Besteuerung bei 19% liegt und daher die
Gewinnausschüttungen endbesteuert sind. Leider vergessen auch hier viele Firmengründer zu
ergänzen, dass dies allerdings nur der Fall ist, wenn der Eigentümer der Kapitalgesellschaft
ebenfalls in der Slowakei steuerpflichtig ist.
 Ziel der Steuerreform
Das damalige Ziel dieser Steuerreform war es, ausländische Kapitalgeber in die Slowakei zu
bekommen und die Wirtschaft anzukurbeln und nicht österreichischen Steuerpflichtigen das
Steuerparadies auf Erden zu präsentieren. Ab diesem Zeitpunkt gab es ein rasantes
Wirtschaftswachstum und Neugründungen schossen förmlich aus dem Boden. Wir als SLCEurope
erhalten pro Tag im Schnitt 2-5 Anfragen betreffend einer Firmengründung in der
Slowakei.
Jedoch sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass die reine Firmengründung nur ein
Baustein zum Erfolg ist.
Die slowakische S.R.O
Die slowakische S.R.O (GmbH) ist der österreichischen GmbH sehr ähnlich, wesentlich
besser gestaltet sich die Eigenkapitalhinterlegung mit nur 200.000 SKK. Deswegen ist die
GmbH in die am häufigsten verwendete Gesellschaftsform in der Slowakei.
Stammkapital
Das Stammkapital für eine S.R.O beträgt 200.000 SKK und muss zu 50 Prozent bei der
Firmengründung in die Kassa einbezahlt werden. Es entfällt das umständliche Sperren des
Betrages auf einem Bankkonto wie wir es von einer österreichischen GmbH kennen. Es
genügt lediglich die Bestätigung des Einlageverwalters (in der Regel einer der Eigentümer),
dass das Geld vorhanden ist.
Gesellschafter
In der Slowakei können wie auch in Österreich als Gesellschafter natürliche und juristische
Personen auftreten. Eine Kombination ist selbstverständlich auch möglich.
Schachtelgesellschaften (eine Gesellschaft mit einem einzelnen Gesellschafter als
Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft sein) sind in der Slowakei verboten.
Die Obergrenze bei den Gesellschaftern liegt bei 50 Personen. Die Gesellschafter selbst
haften nur mit der Höhe Ihrer Einlage. Es ist nicht notwendig, dass die Gesellschafter Ihren
Wohnsitz in der Slowakei begründen.
Steuerliche Aspekte
Slowakische S.R.O (GmbH) und 19 % für entnommene Gewinne?
Im Wesentlichen ist zu sagen, dass natürliche und juristische Personen unbeschränkt – d.h.
mit dem Welteinkommen - ertragssteuerpflichtig sind, wenn sie in der Slowakei ihren
Firmensitz oder den Ort der Geschäftsleitung haben. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH
unterliegen der Körperschaftssteuer, natürliche Personen unterliegen der Einkommenssteuer.
Beide Steuersätze sind in der Slowakei seit 1. Jänner 2004 mit 19 % einheitlich (die
mittlerweile berühmte 19% Flat Tax).
Wenn eine in Österreich steuerpflichtige Person Anteilseigener einer slowakische GmbH ist
und in Österreich daher unbeschränkt steuerpflichtig ist, dann werden Ausschüttungen aus
einer slowakischen GmbH zwar in der Slowakei nicht besteuert, die Besteuerung erfolgt
jedoch beim österreichischen Anteilseigener im Form der österreichischen
Einkommenssteuer! Daher stimmen die Aussagen der Gründungsagenturen nicht, dass man
mit der Gründung einer slowakischen S.R.O. in den Genuss der Flat Tax von 19 % kommt!
Wir empfehlen unseren Kunden die Gründung einer S.R.O & KG, da die
Kommanditgesellschaft in der Slowakei - soweit der Gewinnanteil der Kommanditisten
betroffen ist, wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird und daher Gewinnanteile der
Kommanditisten der slowakischen Körperschaftssteuer unterliegen, die bekanntlich ja 19 %
ist.
Der wesentliche Punkt dabei ist jedoch, dass diese Gewinne wirklich in der KG in der
Slowakei erwirtschaftet wurden und die K.S. (Kommanditgesellschaft) keine
Briefkastenfirma darstellt. Dann dürfen diese Gewinnanteile nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Slowakei in Österreich nicht
besteuert werden, womit die Steuerbelastung für entnommene Gewinne tatsächlich bei 19 %
liegt.
Man muss jedoch auch hier anmerken, dass es den sogenannten Progressionsvorbehalt gibt.
Das bedeutet, dass die Gewinne der Slowakei zwar steuerlich in Österreich nicht mehr erfasst
werden, die Höhe jedoch zur Progressionsstufenberechnung herangezogen wird.
Standortverlagerung
sie entschließen sich für eine Standortverlagerung (was nicht immer sehr einfach sein wird)
oder sollte dies nicht funktionieren, dann bleibt noch immer die Gründung einer slowakischen
Kommanditgesellschaft (GmbH & COKG).
Viele Unternehmer rufen bei uns an und meinen (wie im übrigen auch die
Gründungsagenturen), dass es ausreicht in Bratislava eine Büroadresse, Faxgerät und einen
Emailanschluss zu haben. Diese Zeiten sind lange vorbei. Nähere Informationen finden Sie
auch unter: Mindestanforderungen für die Auslandsanerkenntnis.
Auch die Leitung des Unternehmens aus der Ferne wird zu keiner Steuerersparnis führen, da
nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne nach dem "Entstehungsprinzip" versteuert werden.
Das Positive jedoch ist, dass für die Standortverlagerung die Verlagerung des steuerlichen
Wohnsitzes in die Slowakei nicht unbedingt erforderlich ist. Jedoch muss die
Entscheidungsfindung in der Slowakei stattfinden.
Sollte eine komplette Standortverlagerung in die Slowakei nicht funktionieren, dann
empfehlen wir die saubere Lösung einer KG siehe "Mutter-Tochter-Modell"!
Mutter-Tochter-Richtlinie
Bei vielen Unternehmern in Deutschland und Österreich ist eine Standortverlagerung nicht
sinnvoll bzw. gänzlich unmöglich.
In diesem Falle wäre die Gründung einer slowakischen Kommanditgesellschaft also eine
GmbH & CoKG als Holdinggesellschaft zu empfehlen.
Der feine Unterschied, der den Steuervorteil ausmacht ist jener, dass nach slowakischem
Recht die KG als Kapitalgesellschaft angesehen wird und nach deutschem bzw. österreichischem Recht sie jedoch als Personengesellschaft behandelt wird.
Dieser Qualifikationskonflikt kann zu beträchtlichen Steuervorteilen führen, wenn zum
Beispiel eine slowakische GmbH & CoKG Mutter einer österreichsichen/deutschen GmbH
wird.
Die Gewinnausschüttungen der österreichischen GmbH sind aufgrund der Mutter-Tochter-
Richtline der EU steuerbefreit und die Entnahme der Gewinne der Holding KG durch die
Gesellschafter lösen grundsätzlich keine Einkommenssteuer aus.
Das faszinierende Ergebnis: Es bleibt die jeweilige Körperschaftssteuer (zB. Österreich mit
25 %), die Kapitalertragssteuer bei der Gewinnentnahme wird gänzlich vermieden.
Dieses Vorgehen wird von den Finanzbehörden akzeptiert, solange es sich um keine Scheinbzw.
Briefkastenfirma handelt.
Auslagerung ins Ausland aus STEUERLICHER SICHT
Damit ein Unternehmen in den Genuss einer Auslagerung ins Ausland kommt, ist es
unbedingt notwendig, die steuerliche Situation auf zwei Ebenen zu optimieren.
1.) Die gesellschaftsrechtliche Ebene, damit sicher gestellt ist, dass die Gesellschaft auch im
Ausland mit ihren Gewinnen steuerpflichtig wird. Man spricht auch von den
Mindestanforderungen, damit eine Gesellschaft in dem jeweiligen Ausland seine Gewinne
versteuern kann.
2.) Die Ebene der Gesellschafter, damit die Gewinne, Ausschüttungen, GF-Bezüge, ARVergütungen,
Zinsen, Lizenzen, Mieten usw. weitgehend im Ausland zur Versteuerung
gelangen.
Um diese Optimierungen durchführen zu können, werden die maßgeblichen Parameter
durchleuchtet und in Relation zu den DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) gestellt.
Im wesentlichen kann man davon ausgehen, dass die Ebene1 fast immer identisch in den
jeweiligen Ländern ist, jedoch die Ebene2 abhängig von dem jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen zu sehen ist.
Mindestanforderungen der Auslandsanerkenntnis...
Jeder Fall ist als Einzelfall zu betrachten und auch zu beurteilen, im wesentlichen sind
folgende Problemkreise zu beachten bzw. hierfür eine saubere Lösung zu finden:
• Die Gesellschaft muss ihren Ort der Geschäftsleitung im Ausland haben, dass heißt,
die tatsächliche Willensbildung muss im Ausland stattfinden.
• Die Gewinne und Verluste müssen tatsächlich der ausländischen Gesellschaft
zugerechnet werden, es darf sich auf gar keinen Fall um eine reine
Durchfakturierungsgesellschaft handeln.
• Mißbrauch und Scheinhandlungen sind zu vermeiden.
• Es ist ein besonderes Augenmerk auf die Betriebsstättenproblematik zu legen. Es
sollte keine Betriebsstätte der ausländischen Firma in Österreich bestehen, um nicht
erneut eine Besteuerung in Österreich auszulösen. Zu beachten ist, dass zum Entstehen
einer Betriebsstätte genügt, eine Vertreterbetriebsstätte oder auch ein
Geschäftsführerbüro in Österreich zu führen. Dies würde bedeuten, dass die
ausländische Gesellschaft in Österreich einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen
würde.
• Verrechnungspreisproblematik: Hierbei handelt es sich um Leistungsbeziehungen
zwischen der Gesellschaft und nahe stehenden Gesellschaften, wobei darauf zu achten
ist, dass diese Leistungsverrechnungen einem Fremdvergleich standhalten können.
Ort der Geschäftsleitung (§27 Abs. 2 BAO) Der Ort der Geschäftsleitung ist jener Ort, an demdie tatsächliche Willensbildung eines Unternehmens erfolgt. Nach § 27 Abs. 2 BAO ist der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Geschäftsleitung anzunehmen.
Der Aufenthaltsort des beherrschenden Gesellschafters ist nur dann relevant, wenn dieser
die Geschäftsleitung dadurch an sich gezogen hat, dass er ständig in die Tagespolitik der
Geschäftsleitung eingreift und die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen
Entscheidungen von einigem Gewicht selbst trifft (BFH vom 16.1.1976; Stefan Bendlinger,
SWI 4/2004, S. 167 f.: Nach einem ebenda zitierten BFH-Erkenntnis vom 3.8.1977 soll der
Ort der kaufmännischen Leitung den Ausschlag geben, wenn kaufmännische und technische
Geschäftsleitung an verschiedenen Orten liegen.)
Schließlich sollte nicht unerwähnt bleiben, dass eine Büroinfrastruktur im Ausland unbedingtnotwendig sein muss um den Ort der Geschäftsleitung im Ausland dokumentieren zu können.
Gänzlich damit in Österreich arbeiten
Eine slowakische S.R.O. wird gerne als kostengünstiger Ersatz einer österreichischen GmbH
verwendet. Alleine das Eigenkapital von 200.000 SKK (je nach Kurs rund 5.500 Euro) ist
wesentlich günstiger als das benötigte Eigenkapital einer österreichischen GmbH mit 35.000
Euro.
Mögliche Zielgruppen wären zum Bespiel Einzelunternehmer, die sich vor persönlicher
Haftung durch den Kapitalmantel schützen möchten, denen jedoch eine österreichische GmbH
zu teuer ist.
Prinzipiell erscheinen 2 Lösungswege für Österreich sinnvoll:
Kommanditgesellschaft mit S.R.O. als Komplementär:
Bei der KG-Lösung nimmt man eine österreichische KG und setzt als Komplementär
(vollhaftender Gesellschafter) die slowakische S.R.O. ein, die Gewinne werden unter den/die
Kommanditist(en) aufgeteilt. Somit ist die slowakische S.R.O. nur Arbeitsgesellschafter der
die Haftung übernimmt, die Versteuerung der Unternehmensgewinne liegt bei den jeweiligen
Kommanditisten.
Vorteile im Überblick:
• Kostengünstige Gründung der S.R.O. (1.380 Euro)
• Niedriges Eigenkapital (5.000 Euro), jedoch volle Haftungsanerkenntnis des
Komplementärs (slowakische S.R.O.) im Falle einer Insolvenz! (im Gegensatz zu
einer englischen Limited, die aufgrund des nicht vorhandenen Eigenkapitals im
Insolvenzfall wie eine Personengesellschaft behandelt wird)
• Durch die GmbH & CoKG in Österreich erhält der Kunde ein "Österreichisches
Unternehmen" mit österreichischer Firmenbuchnummer und Steuernummer! (lediglich
der Komplementär ist die slowakische S.R.O)
• Volle steuerliche Anerkenntnis beim Finanzamt, da alle Steuern in Österreich
abgeführt werden und die S.R.O. nur die Haftungshülle darstellt.
• Einfache Handhabung für den Steuerberater, der letzendlich nur eine KG-Buchhaltung
zu führen hat. In der Regel wird die Gewinnaufteilung aufgrund der Einlagen der
Komanditisten geregelt.
• Flexible Handhabung des Komplementärs (Sollte aus irgend einem Grund die
Slowakei nicht mehr interessant sein, kann man relativ einfach in ein anderes Land
wechseln und tauscht in Österreich lediglich den Komplementär aus, so dass
Firmenbuchnummer und Steuernummer bestehen bleiben.)
§ 107 GmbHG Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit
Sitz im Ausland:
Ausländische Unternehmen, welche in Österreich eine geschäftliche Tätigkeit entfalten
möchten, können dies entweder durch die Gründung einer Gesellschaft nach österreichischen
Recht oder durch die Etablierung einer Zweigniederlassung einer ausländischen
Kapitalgesellschaft bewerkstelligen.
Damit sind wir wie bei der Kommanditgesellschaft wieder bei einer kostengünstigen „Ersatz“-GmbH.
Die Zweigniederlassung wird steuerrechtlich wie eine ssterreichische GmbH behandelt. Die
Zweigniederlassung erhält eine österreichische Firmenbuchnummer und eine österreichische
Steuernummer. Die Zweigniederlassung unterliegt allerdings auch der Mindest-KÖST.
Sie ist wesentlich weniger flexibel als die Kommanditgesellschaft, somit würde man aus der
Beratungspraxis der Kommanditgesellschaft den Vorzug geben, sollten nicht andere wie zum
Beispiel steuertechnische Gründe dagegen sprechen.
Konklusio
Die slowakische S.R.O. kann entweder gänzlich als „Österreichische Lösung“ dienen, um zu
einer äußerst kostengünstigen Haftungsbeschränkung zu gelangen. Diese Variante empfehlen
wir vor allem Startups und Einzelunternehmern im generellen. Wir erleben immer wieder in
unserer Beratungspraxis, dass oft erst über Haftungsbeschränkung nachgedacht wird, wenn es
definitiv zu spät ist.
Die slowakische S.R.O. kann auch für Unternehmer interessant sein, die über Steuerersparnis
nachdenken bzw. über Kostenersparnis durch Verlagerung von Produktionsstätten ins
Ausland.
Die Slowakei gehört zur europäischen Flat-Tax-Zone (Einheitssteuer für alle
Einkommensklassen), bietet jedoch aufgrund des Qualifikationskonfliktes im Bereich der
slowakischen Kommanditgesellschaft einen derzeit einzigartigen Vorteil zugunsten des
Steuerzahlers und ist somit der klare Favorit in diesem Bereich.
Quelle: www.slc-europe.com
|